Arbeitsrecht

Fristlose Kündigung – der teure und nützliche Privatdetektiv

Darf der Arbeitgeber einen Privatdetektiv anheuern, um einen Arbeitnehmer auszuspionieren und möglichem Fehlverhalten auf die Schliche zu kommen? Ein heikler Fall, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt jüngst verhandelte. Zwar ist eine Observation ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, doch in diesem konkreten Fall urteilte das BAG zugunsten des Arbeitgebers.  

Der Fall

Ein seit 38 Jahren beschäftigter Monteur war arbeitsunfähig geschrieben und erhielt Entgeltfortzahlung für sechs Wochen. Anschließend erhielt er Krankengeld von der Krankenkasse. Der Arbeitgeber hegte den Verdacht, dass der Monteur trotz der angeblichen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in einer von seinen Söhnen gegründeten Konkurrenzfirma arbeitete. Zur Erhärtung dieses Verdachts beauftragte der Arbeitgeber einen Privatdetektiv, der weitere Belege für das vertragswidrige Verhalten seines Arbeitnehmers sammeln sollte. Nachdem dies erfolgt war und der Arbeitgeber seinen Monteur zu dem Verdacht verbotener Konkurrenztätigkeit und des Vortäuschens einer Krankheit angehört hatte, erklärte der Arbeitgeber schließlich eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.   

Dagegen erhob der Monteur Kündigungsschutzklage, woraufhin der Arbeitgeber im Wege der Widerklage Erstattung seiner Detektivkosten verlangte.  

Die Entscheidung

Das BAG entschied, dass die fristlose Kündigung rechtmäßig ist, weil es dafür einen Grund gibt. Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht. Zudem hat er unerlaubte Konkurrenztätigkeit ausgeübt. Zwar sind diese Daten durch den Einsatz des Privatdetektivs erhoben worden. Aber das war rechtmäßig. 

Das Bundesdatenschutzgesetz erlaubt die Datenerhebung, wenn dies zur Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Zur „Durchführung” gehört die Kontrolle, ob der Arbeitnehmer seinen Pflichten nachkommt. Zur „Beendigung” im Sinne der Kündigungsvorbereitung gehört die Aufdeckung einer Pflichtverletzung, die die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Der Arbeitgeber hatte hier einen konkreten Verdacht einer schweren Pflichtverletzung, der er nicht anders aufklären konnte. 

In der Datenerhebung durch die Observation lag ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieser ist hier jedoch verhältnismäßig. Denn bei der Einzelfallabwägung gab es keine schätzenswerteren Belange des Monteurs. Die Einschaltung des MDK hätte genauso wenig erbracht wie eine Befragung von Dritten oder gar des Monteurs.  

Die Richter in Erfurt waren auch der Ansicht, dass die Detektivkosten zu erstatten seien, denn es gab einen konkreten Verdacht und der Monteur wurde der Pflichtverletzungen überführt.

Der Verwaltertipp

Die Überwachung und Beschattung von Arbeitnehmern ist ein heikles Feld. Denn diese muss Verhältnismäßig sein. Was genau das ist, ist zuverlässig nicht zu prognostizieren. Daher sollte ein solcher Einsatz gut überdacht werden.

BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 2 AZR 597/16