Arbeitsrecht

Geteilte Verantwortung für Wertgegenstände

Der Arbeitgeber hat Fürsorgepflichten für die persönlichen Gegenstände der Arbeitnehmer und muss dafür Sorge tragen, dass ihnen und auch ihren kein Schaden entsteht. Dies entlässt den Arbeitnehmer aber nicht aus seiner Pflicht, seine Wertgegenstände selbst in gewissem Maße zu sichern und dafür zu sorgen, dass sie nicht offen herumliegen. Empfehlenswert sind daher klare Abmachungen, wo Wertgegenstände am Arbeitsplatz aufbewahrt werden können.

Der Fall

Ein Krankenhausmitarbeiter hatte in seinem Rollcontainer Uhren und Schmuck im Wert von etwa 20.000 € eingeschlossen, die er nach Dienstschluss zur Bank ins Schließfach bringen wollte. Auch seine Bürotür hatte er verschlossen. Aufgrund besonderer Arbeitsbelastung kam er an dem Tag jedoch nicht mehr dazu, die Sachen zur Bank zu bringen. Wenige Tage später stellte er fest, dass seine üblicherweise verschlossene Bürotür aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen entwendet waren. Das Öffnen der Bürotür war nur mittels eines Generalschlüssels möglich. Einen solchen hatte eine Kollegin in der Kitteltasche in ihrem verschlossenen Spind aufbewahrt, der auch aufgebrochen war. Der Mitarbeiter verklagte nun den Arbeitgeber auf Schadensersatz für die gestohlenen Wertgegenstände. Nur dadurch, dass die Arbeitgeberin es unterlassen habe, klare Regeln vorzuschreiben, wie und wo Generalschlüssel aufzubewahren sind, sei der Diebstahl erst möglich gewesen. 

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 21.1.2016 - 18 Sa 1409/15) hat die Klage - ebenso wie in der Vorinstanz das Arbeitsgericht Herne - abgewiesen. Grundsätzlich haftet zwar der Arbeitgeber im Rahmen seiner Schutzpflichten auch für mitgebrachte Sachen des Arbeitnehmers, jedoch nur für solche, die ein Arbeitnehmer entweder für die Arbeit benötigt oder aber üblicherweise mit sich führt. Bringt der Arbeitnehmer sonstige Gegenstände, insbesondere Wertgegenstände, ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mit zur Arbeit, begründet dies für diesen keine Obhuts- und Verwahrungspflichten, da der Arbeitgeber sonst unerwarteten und unkalkulierbaren Haftungsrisiken ausgesetzt würde.

Der Verwaltertipp

Der Arbeitgeber hat Fürsorgepflichten für die Rechtsgüter seiner Beschäftigten, hat also dafür Sorge zu tragen, dass ihnen und ihren Sachen kein Schaden entsteht. An diesem Grundsatz rüttelt das Urteil nicht, stellt jedoch noch einmal den Rahmen klar. Bringen die Beschäftigen üblicherweise ihr Mobiltelefon mit zur Arbeit, so treffen den Arbeitgeber Obhuts- und Verwahrungspflichten. Dies gilt erst recht, wenn eine Arbeitnehmerin ihr Smartphone für ihre Arbeit - etwa für Objektbesichtigungen oder Kundenbesuche - benötigt. Das bedeutet natürlich nicht, dass die Beschäftigten ihre Sachen achtlos herumliegen lassen können. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich also die Verantwortung. Bringen Beschäftigte darüber hinaus besondere Wertgegenstände mit - beispielsweise eine Geige für die Orchesterprobe nach der Arbeit - haftet der Arbeitgeber hierfür nicht, wenn dies nicht mit ihm abgesprochen ist. Empfehlenswert sind klare Abmachungen, wo Wertgegenstände aufbewahrt werden können oder auch das Bereitstellen abschließbarer Aufbewahrungsorte.

LG Hamm, Urteil v. 21.1.2016, 18 Sa 1409/15


Nikolai Rupay Dahm
Ziegenhagen Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht, Berlin