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Im Interesse der Allgemeinheit

Betreiber einer Photovoltaik-Anlage muss EEG-Vergütung zurückzahlen

Betreiber einer Photovoltaikanlage müssen der Bundesnetzagentur Standort und Leistung der Anlage melden und sich selbst über die Voraussetzungen für eine EEG-Förderung informieren. Die volle Einspeisevergütung erhalten sie nur, wenn die Anlage ordnungsgemäß gemeldet ist. Zu Unrecht erhaltene Gelder müssen zurückgezahlt werden. Dies urteilte der BGH.

Der Fall

Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich jüngst mit einem Fall aus Schleswig-Holstein. Ein dort ansässiger Landwirt betreibt auf seinem Grundstück seit 2012 eine Photovoltaik-Dachanlage. Von Juni 2012 bis November 2014 erhielt er für den eingespeisten Strom insgesamt 52.400 Euro. Erst im Herbst 2014 stellte der Netzbetreiber fest, dass der Landwirt die Anlage nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet hatte. Jedoch entfällt der Vergütungsanspruch, nach der kurzzeitig von August 2014 bis Dezember 2016 geltenden Fassung des EEG, ganz, wenn die Anlage nicht ordnungsgemäß gemeldet ist. Demnach stand dem Landwirt von August bis November 2014 keine Vergütung zu.

Das Urteil: Betreiber handelt wider den Interessen der Allgemeinheit

Der BGH gab dem Netzbetreiber Recht. Der Landwirt muss die Einspeisevergütung in geforderter Höhe zurückzahlen. Das EEG lege klar fest, dass die volle Vergütung nur erhältlich ist, wenn der Betreiber die Anlage bei der Netzagentur anmeldet. Auf diese Weise wird das System des „atmenden Deckels” umgesetzt. Dieses sieht vor, dass die Vergütung allmählich abgesenkt wird, je mehr Anlagen gebaut sind und ans Netz gehen. Dies senke die Kosten der Energiewende – auch für die Allgemeinheit. Darüber hinaus, so die Karlsruher Richter, obliegt es dem Anlagenbetreiber, sich über die aktuelle Rechtslage und die EEG-Förderung zu informieren.

Kein Einzelfall

Laut Bundesregierung ist die verspätete Meldung neuer Photovoltaikanlagen keine Seltenheit. Zwischen Januar 2015 und Oktober 2016 gingen deutschlandweit 13.000 Meldungen neuer Anlagen mehr als drei Wochen zu spät ein. Beim Bundesgerichtshof ist demnach noch eine Reihe ähnlicher Fälle anhängig.