Arbeitsrecht

Kürzen erlaubt! Der Urlaubsanspruch in der Elternzeit

Auch in der Elternzeit erwerben Arbeitnehmer grundsätzlich einen Urlaubsanspruch. So sieht es das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in den §§ 1, 3 Abs. 1 vor. Doch hat der Arbeitgeber das Recht, den in der Elternzeit entstandenen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers zu kürzen? Und wenn ja, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darüber in Kenntnis setzen? Diese Fragen hat das Bundesarbeitsgericht Mitte März 2019 beantwortet.

Der Fall

Zwischen der Arbeitnehmerin (Klägerin) und dem Arbeitgeber (Beklagten) bestand seit 2001 ein fortlaufendes Arbeitsverhältnis. Im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 nahm die Arbeitnehmerin durchgehend Elternzeit. Nach ihrer Rückkehr kündigte sie das Arbeitsverhältnis Mitte März 2016 fristgerecht zum 30. Juni 2016. Gleichzeitig beantragte sie beim Arbeitgeber, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren und hierbei die während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche einzubeziehen. Der Arbeitgeber teilte ihr mit Schreiben vom 4. April 2016 mit, dass er den beantragten Urlaub erteilt, aber die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs ablehnt. Mit ihrer Klage begehrte die Arbeitnehmerin die Abgeltung der in ihrer Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Die Arbeitnehmerin hatte mit Ihrer Klage keinen Erfolg. Zur Begründung führt das Bundesarbeitsgericht aus: Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel kürzen. Dafür muss der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erkennbar erklären, dass er von seinem Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG Gebrauch macht. Diese Vorgabe sah das BAG in dem hier entschiedenen Fall als erfüllt an. Denn der Arbeitgeber schrieb der Arbeitgeberin am 4. April 2016, dass er die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs ablehnt.

Fazit für den Verwalter

Möchte der Arbeitgeber den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers kürzen, so muss er ihn über sein Vorhaben informieren. Dies sollte möglichst schriftlich erfolgen. Nach der Entscheidung des BAG ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich über die Kürzung des Erholungsurlaubs in Kenntnis setzt. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber – wie in dem vor dem BAG verhandelten Fall geschehen – dem Arbeitnehmer mitteilt, dass er dem Urlaubsantrag auf Gewährung des während der Elternzeit entstandenen Urlaubs nicht nachkommen werde.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2019 – 9 AZR 362/18 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 31. Januar 2018 - 5 Sa 625/17
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