Mietrecht

Mietverwalter informiert Vermieter nicht über Verzug

Der Vermieter einer Eigentumswohnung verlangt Schadensersatz vom Mietverwalter, weil dieser es versäumte einer in Mietrückstand befindliche Mieterin rechtzeitig zu kündigen. Die Mieterin zahlte ab Januar 204 keine Miete mehr. Mahnungen des Verwalters blieben unbeantwortet. Im Februar 2015 kündigte der Verwalter den Mietvertrag wegen ausstehender Zahlungen fristlos.

Der Vermieter erfuhr von den Mietrückständen erst im November 2014. Er verlangt als Schadensersatz vom Verwalter die entgangen Mieten von Januar 2014 bis Februar 2015 und die Erstattung des Verwalterhonorars für diesen Zeitraum, da die Voraussetzungen für eine Kündigung bereits viel früher erfüllt gewesen wären.

LG Berlin: Verwalter schuldet Schadensersatz

Für eine ordnungsgemäße Verwaltung reicht es nicht aus, Mietrückstände anzumahnen: Der Verwalter hätte den Vermieter nach der ersten unbeantworteten Mahnung umgehend über die Zahlungsrückstände informieren müssen – so die Richter des Landgerichts Berlin. Der Vermieter kann nun höchstens den Schaden der entgangen Mieten von März 2014 bis Februar 2015 geltend machen, da die Kündigungskonditionen erst nach einem Zahlungsrückstand von mehr als einer Monatsmiete erfüllt gewesen waren. Das Verwalterhonorar kann der Vermieter dagegen nicht zurückverlangen: Wenn der Verwalter Vertragserfüllung schuldet, muss der Vermieter es ihm gleichtun.