Mietrecht

Pflichtverletzungen des Mieters können die Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen

Ist ein Mieter nachweislich für Schimmelbefall in seiner Wohnung verantwortlich, leugnet er dies aber nachdrücklich, kann dies ein Grund für die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses darstellen. Dies urteilte jüngst der BHG.

Der Fall

Der Mieter zeigte der Hausverwaltung im Jahr 2010 Schimmelschäden in seiner Wohnung an. Diese führte er auch bauliche Ursachen zurück und minderte die Miete. Der Vermieter hingegen meinte, die Schäden sind auf unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters zurückzuführen und forderte die Zahlung der rückständigen Miete.

Urteile der Vorinstanzen

Das Amtsgericht urteilte: der Mieter muss Schadensersatz zahlen. Die Schuld für die Schimmelschäden sah das Amtsgericht beim Mieter, der mit einem falschen Heiz- und Lüftungsverhalten das Raumklima massiv störte. Der Mieter zahlte den Schadensersatz nicht gab eine eidesstattliche Versicherung ab. Zugleich monierte er die gleichen Mängel erneut und machte eine weitere Mietminderung geltend.

Der Vermieter kündigte daraufhin im Dezember 2013 das Mietverhältnis fristlos und begründete dies damit, dass der Mieter seiner Pflicht zur Zahlung des Schadensersatzes nicht nachgekommen ist und weiterhin seine Verantwortlichkeit für die Schimmelbildung leugnete. Der Vermieter verlangt daher die Räumung der Wohnung.

Die Entscheidung

Der BGH urteilte: Die vom Vermieter angeführten Gründe rechtfertigen eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Die Nichtzahlung des Schadensersatzes ist eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung, die eine ordentliche Kündigung begründen kann. Hinzu kommen das beharrliche Leugnen des Mieters für die Schimmelschäden verantwortlich zu sein und das fortgesetzte unzureichende Lüften und Heizen. Dies sind laut BGH-Urteil Pflichtverletzungen, die die Kündigung rechtfertigen. Der Vermieter hat demnach die berechtigte Sorge, dass der Mieter nicht gewillt ist, seinen vertraglichen Pflichten zur regelmäßigen Zahlung der Miete und Pflege der Wohnung nachzukommen.

BGH, Urteil vom 13.4.2016, VIII ZR 39/15

In eigener Sache

Das Umweltbundesamt (UBA) rief bis zum 31. Mai 2016 zur Kommentierung des neuen Entwurfs des Leitfadens zur Vorbeugung, Erfassung und Sanierung von Schimmelbefall in Gebäuden auf. Aus wohnungswirtschaftlicher Sicht ist dieser Entwurf unzureichend. Der DDIV wies noch einmal daraufhin, dass die Verweise auf die enorme medizinische Bedeutung von Schimmel in Gebäuden vor allem zur Verunsicherung beitragen.

Des Weiteren lehnt der DDIV, gemeinsam mit der Wohnungswirtschaft, die in der Handlungsempfehlung vorgesehene Kennzeichnungspflicht von Schimmelschäden ab. Dafür besteht weder eine rechtliche Grundlage, noch ist eine hygienisch begründete Dosis-Wirkungsbeziehung wissenschaftlich belegt. Der Entwurf von 2013 wurde nach vielen Einsprüchen bis heute nicht überarbeitet und kann daher nicht herangezogen werden.