Arbeitsrecht

Praktikum: ja! Vergütung: nein!

Grundsätzlich haben auch Praktikanten einen Anspruch auf Vergütung. Aber ist diese auch zu zahlen, wenn das Praktikum höchstens drei Monate dauert und zur Berufsorientierung absolviert wird? Verlängert sich die Praktikumsdauer, wenn das Praktikum unterbrochen und die Dauer der Unterbrechungszeit an das Ende des Praktikums drangehängt wird, so dass die Höchstdauer von drei Monaten eigentlich überschritten ist? Das Bundesarbeitsgericht (BGA) hatte diese Fragen in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2019 zu klären.

Der Fall

Die Klägerin vereinbarte mit der Beklagten ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin. Das Praktikum begann am 6. Oktober 2015. Wegen Krankheitstagen, eines mit der Beklagten abgestimmten Urlaubs über Weihnachten und einer Praktikumsunterbrechung, um auf einem anderen Pferdehof „Schnupperstunden“ zu absolvieren, endete es aber erst am 25. Januar 2016 und somit nach mehr als drei Monaten. Eine Praktikumsvergütung erhielt die Klägerin nicht von der Beklagten. Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten für die Zeit des Praktikums – in Anlehnung an den Mindestlohn – eine Vergütung in Höhe von 5.491,00 Euro. Hierzu trägt die Klägerin vor, dass die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten überschritten sei und sie daher für ihre Tätigkeit bei der Beklagten einen Anspruch auf Vergütung habe.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Die Klage hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führt das Bundesarbeitsgericht aus: Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des Mindestlohns stehe der Klägerin nicht zu, weil das Praktikum die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten hat. Praktikumsunterbrechungen sind möglich, wenn der Praktikant dafür persönliche Gründe hat und die einzelnen Praktikumsabschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen. In dem vom BAG entschiedenen Fall waren diese Voraussetzungen erfüllt. Die Klägerin unterbrach das Praktikum wegen einer Arbeitsunfähigkeit und später auf eigenen Wunsch für wenige Tage. Im Anschluss an die Unterbrechungen wurde das Praktikum jeweils unverändert fortgesetzt und endete vereinbarungsgemäß nach drei Monaten.

Fazit für den Verwalter

Ein Praktikum, das die Höchstdauer von drei Monaten nicht überdauert und zur Berufsorientierung absolviert wird, muss nicht vergütet werden. Unterbrechungen während des Praktikums sind grundsätzlich nicht schädlich, solange die Gründe für die Unterbrechung in der Person des Praktikanten liegen und das Praktikum nach der Unterbrechung unverändert fortgesetzt wird. Die Unterbrechung wird auf die Zeit des Praktikums nicht angerechnet.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Januar 2019 – 5 AZR 556/17-

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2017 -7 Sa 995/16-