Mietrecht

Rauchwarnmelder: Anschaffung und Wartung nicht ohne weiteres als Umlage zu deklarieren

Anschaffung, Wartung, Reparatur: Wer ist für einen Rauchwarnmelder in der Mietwohnung zuständig? Je nach Landesbauordnung variieren die Vorschriften. In NRW, Ort des vorliegenden Rechtsstreits, entbrannte ein Streit zwischen Mieter und Vermieter, wer für die Anschaffung sowie Wartung aufkommen muss.

Der Fall

Mieter und Vermieter stritten darüber, wer die Kosten der Anmietung und Wartung von Rauchmeldern zu bezahlen hat. Der Vermieter hatte zuvor die Kosten hierfür auf die Betriebskosten umgelegt. Der Mieter weigerte sich indes die dafür angesetzten 54 Euro zu übernehmen und berief sich dabei auf eine Regelung der Landesregierung, wonach alleine der Nutzer der Wohnung für die Wartung und den Betrieb der Rauchmelder verantwortlich ist.

Die Entscheidung: Amtsgericht Dortmund gibt dem Mieter Recht

Das Amtsgericht Dortmund gab dem Mieter Recht. Nur wenn im Mietvertrag die Kosten der Wartung von Rauchmeldern konkret entsprechend ausgelegt werden, können diese als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Im vorliegenden Fall gab es diese Vereinbarung im Mietvertrag nicht, weshalb die Wartung und der Betrieb der Rauchmelder allein in den Händen des Nutzers der Wohnung – also des Mieters – liegt.  

Obwohl Rauchmelder durch ein entsprechendes Leasing fortlaufende Kosten erzeugen, können diese ebenfalls nicht auf die Mieter umgelegt werden. Für die Ausstattung der Wohnräume mit Rauchmeldern, ist laut Landesbauordnung der Vermieter verantwortlich. Das Leasing fällt hierbei unter die Kategorie der Kapitalersatzkosten und ersetzt einen einmaligen Anschaffungspreis.

Amtsgericht Dortmund, AZ 423 C 8482/16