Arbeitsrecht

Tägliches Sortieren der immer selben Schüssel voller Knöpfe, zieht noch keine Entschädigungspflicht des Arbeitgebers nach sich.

Tägliches Sortieren der immer selben Schüssel voller Knöpfe, zieht noch keine Entschädigungspflicht des Arbeitgebers nach sich. Das hat aktuell das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 30.09.2014- 1 Sa 107/14 entschieden.

Der Fall

Die schwerbehinderte Klägerin war bei der Bundeswehrverwaltung seit vielen Jahren mit einfachen Tätigkeiten ohne eigenen Entscheidungsspielraum betraut. Durch die Neuausrichtung der Bundeswehr fielen 74 Prozent der Beschäftigungsmöglichkeiten der Klägerin weg. In der Folge wurde sie mit betriebswirtschaftlich wertlosen Tätigkeiten wie Kleiderbügel bündeln, Pappkartons zerreißen oder dem Zerschneiden von Uniformabzeichen beschäftigt. Außerdem wurde der Klägerin arbeitstäglich eine Schüssel mit Knöpfen zum Sortieren vorgelegt, welche sie am nächsten Tag erneut sortieren musste.
Die Klägerin war der Ansicht, dass diese Behandlung ihr Persönlichkeitsrecht verletzen und ihr daher eine Entschädigung zustehen würde.

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Zwar ist das arbeitstägliche Sortieren derselben Knöpfe eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist jedoch eine schwerwiegende Verletzung dieses Rechts. Ob eine solche vorliegt, hängt von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelns sowie dem Grad des Verschuldens ab. Daher kommt es gerade nicht darauf an, ob eine Tätigkeit wirtschaftlich sinnvoll ist. Entscheidend ist, ob durch die Art der zugewiesenen Tätigkeit der soziale Geltungsanspruch des Arbeitnehmers negativ betroffen ist oder eben in seiner Wertschätzung abgewertet wird.

Die Richter entschieden, dass Anlass und Bewegrund des Handelns des Arbeitgebers nur von außen kommende Faktoren (Verkleinerung der Bundeswehr und daraus folgende Zentralisierung der Aufgaben der Klägerin an einem anderen Standort) waren. Da eine Umsetzung der Klägerin an einen anderen Arbeitsort ihr gesundheitlich nicht möglich war, könne der Beklagten grundsätzlich kein Verschulden angelastet werden.

Der Tipp

Wichtig ist, dass nicht jede Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Arbeitnehmers zu einer Entschädigungspflicht des Arbeitgebers führt. Die Ausnahmen sind jedoch sehr gering. Konsequenterweise hätte die Arbeitgeberin eine betriebsbedingte Teilkündigung aussprechen müssen. Dann wäre sie nicht mit dem Vorwurf konfrontiert worden, menschenunwürdige Arbeiten angewiesen zu haben.