Mietrecht

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Geldbuße wegen illegaler Weitervermietung an Touristen

Eine Wohnung in bester Münchener Lage. Idealer Ausgangspunkt auch für Touristen, um die Bayerische Landeshauptstadt zu erkunden – dachte zumindest der Mieter der Wohnung, der die Räume an Touristen vermietete. Doch die unterliegt dem Zweckentfremdungsverbot. Das Amtsgericht München verurteilte den Mieter nun zu einer Geldbuße von 4.000 Euro.

Der Fall

Der Mieter einer 110 Quadratmeter großen Wohnung in der Münchener Maximilianstraße bezog die Wohnung nicht selbst, sondern vermietete die Räumlichkeiten teilweise an Verwandte sowie an Touristen. Eine Genehmigung hatte er hierfür nicht. Doch die Wohnung unterliegt dem Zweckentfremdungsverbot der Stadt München. Im November 2015 erteilte die Stadt eine Nutzungsuntersagung. Der Mieter jedoch berief sich darauf, dass er nicht wusste, dass er für eine Überlassung der Wohnung an Dritte eine Genehmigung benötigt. Auch sei die Hausverwaltung darüber informiert gewesen und habe nicht interveniert.

Die Entscheidung: 4.000 Euro Geldbuße

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Das Amtsgericht München entschied, dass der Mieter bedingt vorsätzlich gegen das Zweckentfremdungsverbot verstieß und verhängte eine Geldbuße von 4.000 Euro. Hierbei wurden die Höhe der Miete und auch der Umstand, dass die Wohnung zuletzt leer Stand berücksichtigt.

Tipp für den Verwalter

Der Mieter handelte bedingt vorsätzlich und berief sich u. a. darauf, dass die Hausverwaltung über die Vermietung an Dritte unterrichtet gewesen sei. Einmal mehr zeigt sich: Immobilienverwalter müssen sowohl in rechtlichen, als auch in betriebswirtschaftlichen und technischen Belangen stets die Übersicht behalten und „auf dem neuesten Stand” sein. Der DDIV setzt sich daher neben der Einführung des Sach- und Fachkundeausweises auch für die Implementierung eines Weiterbildungszuschusses ein.


(AG München, Urteil v. 14.10.2016, 1112 OWi 238 Js 177226/16)