Arbeitsrecht

Urlaub ist vererbbar

Der Sachverhalt

Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung für 2009 im Umfang von 25 Tagen = 3.869,00 Euro.

Der Erblasser war beim Beklagten im Rahmen einer Fünftagewoche als Lehrer beschäftigt. Seit dem 9. Januar 2008 war er als schwerbehinderter Mensch anerkannt und ab diesem Zeitpunkt bis zu seinem Tod arbeitsunfähig krank. Ab Mai 2009 erhielt er eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und ab März 2011 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Arbeitsverhältnis endete tarifgemäß mit Ablauf des 17.03.2011.

Die Klägerinnen sind die Erben des am 15. Mai 2013 verstorbenen Erblassers.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass man während der Krankheit oder befristeten Erwerbsminderungsrente keinen Urlaubsanspruch erwerben kann, ein eventueller Urlaubsabgeltungsanspruch schon verfallen sei und der Urlaub als Erholungsanspruch nicht vererbbar sein kann.

Die Entscheidung

Der Erblasser hat trotz mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Abgeltungsanspruch für die im Jahr 2009 entstandenen gesetzlichen Urlaubsansprüche. Denn er konnte diesen bis zur Beendigung krankheitsbedingt nicht nehmen.

Der gesetzliche Erholungsurlaub und der schwerbehinderten Menschen zustehende Zusatzurlaub setzen keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr voraus. Urlaubsansprüche entstehen auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht. Denn das führt nur zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses.

Der Urlaubsanspruch des Erblassers aus dem Jahr 2009 war zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht verfallen. Urlaubsansprüche arbeitsunfähiger Arbeitnehmer verfallen erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Daher ist irrelevant, ob der Urlaub als solcher noch erfüllt werden könnte. Auch geht er nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter. Vielmehr ist er vererbbar.