Mietrecht

Vermieter darf Mindest-Müllmenge abrechnen

Rechnet ein Vermieter die Kosten für die Abfallbeseitigung anhand des verursachten und erfassten Restmülls ab, darf er eine angemessene Mindestmenge ansetzen. Dies ist auch zulässig, wenn einzelne Mieter benachteiligt werden, die weniger Müll verursachen.

Der Fall

Die Mieter einer Wohnung streiten mit der Vermieterin über die korrekte Umlage der Kosten für die Müllbeseitigung. Ursprünglich waren die Kosten in der Betriebskostenabrechnung nach Wohnfläche auf die Mieter umgelegt. Nach Vorankündigung legte die Vermieterin nur noch 30 Prozent nach Wohnfläche und den Rest nach dem erfassten Volumen um. Da die installierte Abfallschleuse zur Erfassung des Müllvolumens nicht von allen Mietern genutzt wurde, setzte die Vermieterin eine Mindestmenge pro Haushalt an –für einen Zweipersonenhaushalt 10 Liter pro Woche. Die Kosten wurden dann weiterhin zu 30 Prozent nach der Wohnfläche und zu 70 Prozent nach der Verursachung, aber unter Berücksichtigung der Mindestmenge, verteilt. Die Mieter sind der Ansicht, das in den betroffenen Betriebskostenabrechnungen nicht die angesetzte Mindestmüllmenge gilt, sondern die tatsächlich erfasste Menge.

Die Entscheidung

Der BGH gibt der Vermieterin Recht. Bei der Abrechnung der Betriebskosten der Müllbeseitigung darf ein Vermieter eine angemessene Mindestmenge berücksichtigen. Nach § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB sind Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen, nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Der Abrechnung muss dann ein Maßstab zugrunde liegen, der den unterschiedlichen Verbrauch oder die Verursachung angemessen berücksichtigt.

Der Vermieter hat dadurch Spielraum für die Ausgestaltung der Umlage. Er muss solche Kosten nicht zu 100 Prozent nach Verbrauch bzw. erfasster Verursachung umlegen, sondern kann in gewissem Umfang auch verbrauchsabhängige Kostenbestandteile in diese Umlage einbeziehen. § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB gestattet es, eine verursachensgerechte Abrechnung auch unter Berücksichtigung eines Festanteils vorzunehmen. Die berechtigt den Vermieter, die Betriebskosten ganz oder teilweise nach einem Maßstab umzulegen, der der erfassten Verursachung Rechnung trägt. Daraus folgt, dass der vorgenommene kombinierte Ansatz einer festen Mindestmüllmenge bei der Kostenumlage zulässig ist. Zwar werden so Mieter, die tatsächlich weniger Müll verursachen, benachteiligt. Die Regelung trägt auch dazu bei, dass Müll nicht anderweitig entsorgt wird und Betriebskosten gespart werden.

Der Gesetzgeber führt weiterhin aus, dass die Vermieterin ihr Bestimmungsrecht nicht nur einmal ausüben kann.

(BGH, Urteil, v. 6.04.2016, VIII ZR 78/15)