Mietrecht

Vermieter kann sich mit der Kündigung Zeit lassen

Eine Kündigung des Mietverhältnisses ist auch wegen älterer Mietschulden möglich. Ein Vermieter kann eine fristlose Kündigung wegen älterer Mietrückstände vornehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte, dass die Kündigung nicht sofort nach Vorliegen des Kündigungsgrundes eingereicht werden muss und nicht an eine Frist gebunden ist.

Der Fall

Die Vermieterin einer Wohnung,  eine katholische Kirchengemeinde, verlangt von der Mieterin nach einer fristlosen Kündigung die Räumung der Wohnung, da die Mieterin die Mieten für die Monate Februar und April 2013 nicht zahlte. Nach einer erfolglosen Mahnung im August kündigte die Vermieterin den Mietvertrag im November 2013 fristlos. Die Mieter argumentiert dagegen und ist der Ansicht, dass die Kündigung unwirksam ist, da sie sieben Monate nach den ausgebliebenen Mietzahlungen erfolgte und damit nicht innerhalb einer angemessenen Frist in Sinne von § 3 Abs. 3 BGB.

Die Entscheidung  

Der BGH urteilte: Die Kündigung ist auch sieben Monate nach den ausgebliebenen Mietzahlungen wirksam.  § 3 Abs. 3 BGB, wonach eine fristlose Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen nur innerhalb einer angemessenen Frist und nach Kenntnis des Kündigungsgrunds möglich ist, ist in diesem Fall nicht anwendbar. Die BGB-Vorschriften, die das Vorgehen einer fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses regeln, sehen keine Zeitspanne für den Ausspruch einer Kündigung vor. Auch die Mietrechtsreform von 2001 legt nicht fest, dass eine außerordentliche Kündigung innerhalb einer solchen „angemessenen Zeit“ zu erfolgen hat.

Die Vermieterin hatte das Kündigungsrecht zudem auch nicht verwirkt. Das Gericht sieht keine Hinweise für ein berechtigtes Vertrauen der Mieterin, dass die Vermieterin von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung wegen des Verzugs der Zahlungen von zwei Monatsmieten, nicht Gebrauch machen würde. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Mieterin, wie in diesem Falle, früher als Küsterin in der Kirchengemeinde tätig war.

(BGH, Urteil v. 13.7.2016, VIII ZR 296/15)