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Verwalter kann Lastschriftabrede mit uneinsichtigem Eigentümer kündigen

Ein Immobilienverwalter kann eine Lastschriftabrede mit einem Wohnungseigentümer kündigen, wenn dieser darauf besteht, mit einer streitigen Forderung gegen eine Beitragsforderung der WEG aufrechnen zu können und weitere Konflikte zu erwarten sind. Dann muss der Eigentümer das Hausgeld überweisen.

Der Fall

Eine WEG verlangt von den Eigentümern einer Wohnung rückständige Hausgelder. Die Eigentümer hatten dem Verwalter eine Einzugsermächtigung zu Lasten ihres Kontos erteilt. Eine Verpflichtung der Hausverwaltung, die Hausgelder per Lastschrift einzuziehen, ergibt sich jedoch weder aus der Teilungserklärung noch aufgrund eines Beschlusses. Die Eigentümer mussten für das Jahr 2013 ein monatliches Hausgeld von 258 Euro zahlen. Der Verwalter buchte eine Nachzahlung aus der Jahresabrechnung für 2012 ab. Darauf beanstandeten die Eigentümer, dass eine Vorauszahlung nicht berücksichtigt wurde. Zudem sei für einen Zeitraum von vier Monaten zu viel bezahlt worden. Für den folgenden Monat buchte der Verwalter reduzierten Betrag ab und erst dann wieder den vollen Betrag. Die Eigentümer erklärten, dies sei nicht genehmigt und daher gleichzusetzen mit einem Diebstahl. Der Verwalter zog die Konsequenz und machte keinen Gebrauch mehr von der Einzugsermächtigung. Die WEG klagte daraufhin auf Zahlung für die Monate, in denen kein Hausgeld eingezogen wurde

Die Entscheidung

Der BGH entschied, dass die Eigentümer das rückständige Hausgeld zahlen müssen. Sie können den Verwalter nicht darauf verweisen, von der Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen.

Eine Hausverwaltung kann eine mit einem Eigentümer vereinbarte Lastschriftabrede kündigen, wenn dieser an der Ansicht festhält, mit einer streitigen Forderung gegen eine Beitragsforderung der WEG aufrechnen zu können. Die Hausverwaltung war daher berechtigt, das Einverständnis mit dem lastschriftverfahren zu widerrufen. Berechtigte Interessen der Eigentümer stehen der Kündigung nicht entgegen, denn die Verwaltung hat unmissverständlich mitgeteilt, die Einzugsermächtigung nicht mehr vorzunehmen. Die Eigentümer hatten somit Gelegenheit, sich darauf einzustellen und die anfallenden Beträge zu überweisen oder einen Dauerauftrag einzurichten.

(BGH, Urteil vom 29.01.16, V ZR 97/15)