WEG-Recht

WEG-Recht: Parken erlaubt?

Darf eine in der Teilungserklärung als „Einfahrt“ bezeichnete Gemeinschaftsfläche zum Parken benutzt werden? Das Landgericht Dortmund entschied im Sinne aller Wohnungseigentümer und urteilte: Die Fläche darf zum kurzzeitigen Be- und Entladen befahren werden. Parken ist dagegen nicht zulässig.

Der Fall

Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft streiten über das Befahren einer Gemeinschaftsfläche. In der Teilungserklärung ist die Fläche mit der Bezeichnung „Einfahrt” gekennzeichnet. Die Eigentümer einer Wohnung stellten mehrfach Fahrzeuge in der Einfahrt ab. Andere Wohnungseigentümer verlangten von Ihnen, es zu unterlassen, die Fläche zum Parken zu benutzen.

Die Entscheidung

Die Dortmunder Richter entschieden: Nur das Parken von Fahrzeugen, nicht aber das Befahren der Fläche und kurzfristige Abstellen von Fahrzeugen zum Be- und Entladen stellt einen unzulässigen Gebrauch der Gemeinschaftsfläche dar. So zeige auch die Bezeichnung „Einfahrt“ in der Teilungserklärung, dass ein Befahren der Fläche zulässig sein soll. Da auf der Fläche keine Stellplätze ausgewiesen sind, ist zwar ein Befahren und kurzzeitiges Abstellen von Fahrzeugen zum Be- und Entladen zulässig, nicht aber das dauerhafte Abstellen von Fahrzeugen.

In der Begründung heißt es weiterhin, dass das Befahren der Fläche zum Ein- und Ausladen nicht unzulässig ist, um einen gleichberechtigten Gebrauch durch alle Eigentümer zu gewährleisten. Außerdem wird die Möglichkeit zum gleichberechtigten Gebrauch sichergestellt, wenn die Gemeinschaftsfläche jeweils nur kurzfristig in Anspruch genommen wird.

LG Dortmund, Urteil v. 10.10.2017, 1 S 357/16