Arbeitsrecht

WEG-Verwalter muss Zwangsverwalter Kaution aushändigen

Hat der Mieter einer Eigentumswohnung die Mietkaution nicht an den Vermieter, sondern an den Verwalter des Wohnungseigentums entrichtet, ist der Zwangsverwalter der Wohnung, dem nach § 152 Abs. 1 ZVG die Aufgabe obliegt, das Objekt in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu verwalten, berechtigt, die Überlassung der Mietkaution direkt von dem Verwalter des Wohnungseigentums zu fordern. Mit dem jüngsten Urteil führt der BGH damit seine Rechtsprechung diesbezüglich fort.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Zwangsverwalter einer Eigentumswohnung den zuständigen WEG-Verwalter verklagt. Die Mieter hatten bei Abschluss des Mietvertrags vereinbarungsgemäß die Kaution an den Verwalter bezahlt. Nachdem die Zwangsverwaltung angeordnet worden war, verlangte der Zwangsverwalter die Überlassung der Kaution.

Der BGH bejahte, wie bereits zuvor, die Befugnis des Zwangsverwalters, von dem Schuldner (Vermieter und Wohnungseigentümer) die Überlassung einer vor der Beschlagnahme von einem Wohnungsmieter geleisteten Mietkaution zu verlangen, um so ggf. entstehende Ansprüche erfüllen zu können. Die Richter stellten klar, dass es in den Fällen der Zwangsverwaltung einer vermieteten Eigentumswohnung daher geboten sei, dass der Zwangsverwalter die Kaution auch vom WEG-Verwalter verlangen kann. Dies müsse schon deshalb ermöglicht werden, weil der Zwangsverwalter dem Mieter gegenüber zur Herausgabe der Kaution nach Wegfall des Sicherungszwecks (Ende des Mietverhältnisses) verpflichtet ist.

BGH, Urteil v. 23.9.2015, VIII ZR 300/14