Satzung des Verbandes der Immobilienverwalter Deutschland e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen: „Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V.”

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes

(1) Der Verein „Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V.”, nachfolgend VDIV genannt, dient der Förderung des Berufsstandes deutscher Immobilienverwalter in rechtlicher, fachlicher und standesgemäßer Hinsicht.

(2) Der VDIV befasst sich insbesondere mit Fragen, die den Berufsstand der Immobilienverwalter auf Bundesebene und im Bereich der Europäischen Union betreffen.

(3) Der VDIV hat grundsätzlich die Wahrnehmung von regionalen Aufgaben dem zuständigen Mitgliedsverband zu überlassen. Ausnahmen sind nur zulässig auf Antrag oder mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedsverbandes.

(4) Der VDIV hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1.  den Informations- und Erfahrungsaustausch der Mitgliedsverbände untereinander zu fördern und ein zentrales Informationswesen aufzubauen,
  2. die Wahrnehmung und Durchsetzung überregionaler Interessen bei Behörden, Institutionen und in der Wirtschaft,
  3. ein einheitliches Berufsbild zu schaffen, es zu fördern und darauf hinzuwirken, dass der Beruf des Immobilienverwalters als Ausbildungsberuf anerkannt wird,
  4. die Koordinierung von Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für den Berufsstand der Immobilienverwalter,
  5. den Abschluss von Rahmenabkommen mit potenziellen Partnern der Immobilienwirtschaft im Interesse aller Mitgliedsverbände,
  6. das Angebot von Dienstleistungen für die Mitglieder aller Mitgliedsverbände,
  7. die Führung von Verbandsklagen,
  8. die Schaffung einer politischen Lobby und die Organisation der gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit,
  9. die Kooperation mit anderen bundesweit und international tätigen Verbänden der Immobilienwirtschaft.

(5) Der VDIV kann zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Ziele nach Zustimmung des Verbandsrates

  1. eigene Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen. Hiervon ausgenommen ist die Beteiligung an oder Gründung von Unternehmen, die unter dem Namen „VDIV” firmieren, sofern der VDIV an diesen Unternehmen nicht eine 100%ige Beteiligung hält.
  2. Mitglied in anderen immobilienwirtschaftlich ausgerichteten Verbänden werden.

§ 3 Kollektivmarken

(1) Der VDIV ist Inhaber von zwei beim Marken- und Patentamt registrierten Kollektivmarken (Kollektivmarke 1 und 2).

(2) Zur Nutzung der Kollektivmarke 1 bzw. 2 sind der VDIV und seine satzungsmäßigen Mitglieder berechtigt und verpflichtet.

(3) Den Mitgliedsunternehmen der satzungsmäßigen Mitglieder des VDIV ist es gestattet, die Kollektivmarke 1 bzw. 2 in ihrem gewerblichen Außenauftritt und Geschäftsverkehr zu nutzen.

(4) Unternehmen, an denen der VDIV oder ein Mitglied des VDIV eine Beteiligung hält, sowie externen Dienstleistern der Tochterunternehmen des VDIV oder eines Mitglieds, sofern eine vertragliche Vereinbarung zur Nutzung der Kollektivmarke 2 besteht, ist es gestattet, die Kollektivmarke 2 in ihrem gewerblichen Außenauftritt und Geschäftsverkehr zu verwenden.

(5) Die Nutzung der Kollektivmarken 1 und 2 hat nach Maßgabe dieser Satzung, der Markensatzungen sowie nach Maßgabe des vom VDIV herausgegebenen Markenmanuals zu erfolgen.
 

§ 4 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Verbandes sind:

  1. die Gründer des Vereins,
  2. die durch Aufnahmebeschluss aufgenommenen Mitglieder.

(2) Die Neuaufnahme von Mitgliedern ist auf juristische Personen beschränkt, welche die Rechtsform eines eingetragenen Vereins haben, nach ihren Satzungen die gleichen oder aber vergleichbare Zielsetzungen wie in der Satzung des VDIV anstreben, über-wiegend regional tätig sind und den Berufsstand im Namen führen sollen.

(3) Eingetragene Vereine, die bundesweit auf immobilienwirtschaftlichem Gebiet tätig sind, können die Mitgliedschaft ohne Stimmrechte erwerben.

(4) Der Antrag auf Mitgliedschaft im VDIV ist schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium mit Zustimmung des Verbandsrates.

(5) Die Mitgliedschaft begründet die satzungsgemäßen Pflichten und die aktive Mitarbeit an den Aufgaben des VDIV.

(6) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags. Durch den Erwerb der Mitgliedschaft werden die Satzung des VDIV, die Markensatzungen, das Markenmanual sowie die vom Verband herausgegebene Berufsordnung anerkannt.

(7) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den VDIV oder um die Immobilienwirtschaft allgemein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Eine Beitragspflicht ist damit nicht verbunden.

(8) Die Mitglieder des VDIV sind berechtigt und verpflichtet die beim Marken- und Patentamt eingetragene Kollektivmarke 1 bzw. 2 des VDIV in ihrem gewerblichen Außenauftritt und Geschäftsverkehr zu nutzen. Die Nutzungsbedingungen regelt § 3 dieser Satzung.

(9) Die Mitglieder des VDIV sind verpflichtet, in ihren Satzungen Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarken aufzunehmen, die sich aus der Markensatzung und aus dem Markenmanual ergeben.

(10) Den Mitgliedern ist es gestattet, zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Ziele eigene Unternehmen zu gründen oder sich an Unternehmen zu beteiligen. Hiervon ausgenommen ist die Beteiligung an oder Gründung von Unternehmen, die unter dem Namen „VDIV” firmieren, sofern das Mitglied an diesem Unternehmen nicht eine 100%ige Beteiligung hält.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  1. bei natürlichen Personen mit dem Tode, bei juristischen Personen mit der Liquidation oder mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  2. durch Austrittserklärung, die mittels eingeschriebenen Briefes gegenüber dem Präsidium zu erklären ist und mit sechsmonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres wirksam wird,
  3. durch Ausschluss aus dem VDIV.

(2) Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen. Darüber entscheidet das Präsidium mit Zustimmung des Verbandsrates.
Das Stimmrecht von Mitgliedern des auszuschließenden Verbandes ruht bei dieser Abstimmung. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Sofern das ausgeschlossene Mitglied dem Ausschluss innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses schriftlich widerspricht, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss endgültig. Während dieser Zeit ruhen die Stimmrechte dieses Mitgliedes.

(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte einschließlich des Rechts zur Führung der Wort-Bildmarke. Bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

§ 6 Beitrag

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt und richtet sich bei den Mitgliedern entsprechend § 4 Abs. 2 nach der Zahl der Mitglieder in den Mitgliedsverbänden.

(2) Maßgebend für die Berechnung ist die Mitgliederanzahl zu Beginn des laufenden Kalenderjahres.

(3) Für natürliche Personen als Mitglieder des VDIV besteht keine Beitragspflicht.

§ 7 Organe des VDIV

Die Organe des VDIV sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. das Präsidium,
  3. der Verbandsrat.

§ 8 Die Mitgliederversammlung, Zusammensetzung und Stimmrechte

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des VDIV. In ihr üben die Mitglieder ihre gemeinsamen Mitgliedschaftsrechte aus.

(2) Die Mitgliedschaftsrechte der Mitglieder entsprechend § 4 Abs. 2 werden durch Delegierte wahrgenommen. Die Anzahl der Delegierten entspricht der Anzahl der Stimmen.

(3) Die Mitglieder entsprechend § 4 Abs. 1 Buchstabe a), Abs. 3 und 7, haben in der Mitgliederversammlung kein Stimm-, aber ein Rederecht. Die Mitglieder entsprechend § 4 Abs. 3 werden in der Mitgliederversammlung durch einen Vertreter vertreten.

(4) Die Mitglieder des Verbandsrates des VDIV haben kein Stimm-, aber ein Rederecht, sofern diese keine Delegierten sind.

(5) Die Mitglieder des Präsidiums dürfen keine Delegierten sein, sie haben kein Stimm-, aber ein Rederecht.

(6) Jedes Mitglied entsprechend § 4 Abs. 2 hat 2 Grundstimmen und je volle 25 Mitglieder ergeben eine Zusatzstimme. Die Anzahl der Delegierten bestimmt sich auf der Grundlage der Anzahl der Mitglieder der Mitgliedsverbände zum 01.01. des jeweiligen Jahres.
Eine Stimmrechtsbegrenzung der Delegierten besteht nicht.

§ 9 Einberufung und Ablauf der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen, außerdem wenn

  1. ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Präsidium dies fordert,
  2. der Verbandsrat oder das Präsidium die Einberufung beschließt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 3 Monaten anzukündigen. Dies gilt nicht für eine außerordentliche Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium mit einer Frist von mindestens 4 Wochen seit Absendung der Einladung einberufen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Anträge von Mitgliedern auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung müssen schriftlich mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle eingegangen sein. Diese Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung sind allen Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Mitgliederver-sammlung mitzuteilen.

(4) Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Eilbedürftigkeit mit einer Mindestfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.

(5) Die Mitgliederversammlung leitet der Präsident. Erforderlichenfalls kann das Präsidium einen anderen Versammlungsleiter berufen.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(7) Die Kosten für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung tragen die Mitglieder selbst.

 § 10 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen

  1. die Feststellung der Tagesordnung,
  2. die Genehmigung der Jahresabschlüsse und die Verwendung der Überschüsse oder die Deckung der Fehlbeträge,
  3. die Genehmigung des Finanzplanes,
  4. die Wahl des Präsidiums,
  5. die Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums,
  6. die Änderung der Satzung,
  7. die Änderung der Kollektivmarken,
  8. die Auflösung des VDIV, die Wahl der Liquidatoren und die Verwendung des Restvermögens,
  9. die Verschmelzung mit einem anderen Verband,
  10. die Anträge der Mitglieder,
  11. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und der Beitragsordnung sowie Umlagen,
  12. die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern,
  13. die Entscheidung über Widersprüche zum Ausschluss von Mitgliedern,
  14. die Entlastung des Präsidiums,
  15. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Rechten an Grundstücken,
  16. die Änderung der Berufsordnung.

(2) Die Mitgliederversammlung nimmt zu den Berichten des Präsidiums und des Verbandsrates Stellung.

(3) Die Mitgliederversammlung kann Stellungnahmen zu immobilienwirtschaftlichen und politischen Fragen abgeben.

(4) Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall Aufgaben auf andere Organe des Verbandes durch Beschluss übertragen.

§ 11 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Sie bedürfen der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(2) Beschlüsse über die Änderung der Satzung, der Berufsordnung, Auflösung oder Verschmelzung des VDIV sowie die vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Schriftlich und geheim ist nur dann abzustimmen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und die Mitgliederversammlung diesem mit mehr als einem Viertel der anwesenden Delegierten zustimmt.

(3) Wahlen und Bestätigungen erfolgen aufgrund von Vorschlägen, die spätestens bis zum Beginn der Wahl- und Bestätigungshandlung zu unterbreiten sind. Vorschläge sind nach der Reihenfolge des Eingangs zu berücksichtigen. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Für die Bestätigung reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 12 Die Zusammensetzung, Aufgaben und Amtszeit des Präsidiums

(1) Das Präsidium im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und höchstens zwei weiteren Mitgliedern, die alle aus unterschiedlichen Mitgliedsverbänden kommen sollen. Der Präsident ist einzelvertretungsberechtigt, der Vizepräsident und der Schatzmeister und die zwei weiteren Mitglieder des Präsidiums vertreten den Verband jeweils zu zweit gemeinschaftlich.

(2) Die Mitglieder des Präsidiums werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Tätigkeit im Präsidium und im Verbandsrat schließt sich aus.

(4) Die Zugehörigkeit zum Präsidium endet.

  1. mit der Beendigung der Mitgliedschaft in einem der Mitgliedsverbände,
  2. mit der Niederlegung des Amtes,
  3. mit der Abwahl durch die Mitgliederversammlung,
  4. mit dem Tod.

(5) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, welche vom Verbandsrat zu bestätigen ist.

(6) Das Präsidium hat der Mitgliederversammlung und dem Verbandsrat über seine Tätigkeit regelmäßig unaufgefordert zu berichten.

(7) Die Entscheidungen des Präsidiums werden durch Beschlüsse gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten entscheidend.

(8) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Amtsperiode aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die verbleibende Amtsperiode statt.

(9) Die Präsidiumsmitglieder erhalten für die Teilnahme an den Präsidiumssitzungen eine Aufwandsentschädigung.

§ 13 Besonderer Vertreter

(1) Das Präsidium kann mit Zustimmung des Verbandsrates für die Realisierung der Tagesgeschäfte einen besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen.

(2) Die Tätigkeit des besonderen Vertreters vollzieht sich auf der Grundlage einer vom Präsidium erstellten Geschäftsordnung.

§ 14 Geschäftsführung und Rechnungslegung

(1) Die Kosten des Verbandes werden durch Beiträge und Umlagen der Mitgliedsverbände sowie anderweitiger Zuwendungen gedeckt. Die Kosten der Geschäftsführung und Verwaltung des Verbandes müssen dem Grundsatz der angemessenen Sparsamkeit entsprechen. Für die Bildung von Rückstellungen und Rücklagen ist im angemessenen Umfang Rechnung zu tragen.

(2) Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr einen Finanzplan aufzustellen und dem Verbandsrat zur Beratung und Stellungnahme und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Es hat innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen und ihn nach Prüfung durch
die ehrenamtlichen Rechnungsprüfer und Beratung und Stellungnahme des Verbandsrates der nächsten Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 15 Der Verbandsrat, Arbeitsweise und Zusammensetzung

(1) Der Verbandsrat besteht aus jeweils einem Vertreter eines jeden Mitgliedsverbandes entsprechend § 3 Abs. 2, die dem Vorstand oder der Geschäftsführung dessen angehören müssen.

(2) Der Verbandsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Verbandsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Tätigkeit im Verbandsrat ist ehrenamtlich. Spesen und Auslagen tragen die entsprechenden Mitgliedsverbände. Die Mitglieder des Verbandsrates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen eine Aufwandsentschädigung vom VDIV.

(4) Der Verbandsrat ist in Abstimmung mit dem Präsidium berechtigt, Arbeitsgruppen und Ausschüsse für bestimmte Sparten der Immobilienwirtschaft und verbandspolitischen Angelegenheiten des VDIV zu gründen und aufzuheben sowie deren Bedingungen festzulegen.

(5) Das Präsidium nimmt an den Sitzungen des Verbandsrates ohne Stimmrecht teil.

§ 16 Amtszeit der Mitglieder des Verbandsrates

(1) Die Mitglieder des Verbandsrates werden für die Dauer von 5 Jahren durch die Mitgliedsverbände entsandt. Die Amtszeit gestaltet sich analog der Amtszeit des Präsidiums. Eine Wiederentsendung ist zulässig.

(2) Während der Amtszeit endet die Mitgliedschaft im Verbandsrat

  1. mit dem Ausscheiden aus dem Vorstand oder der Geschäftsführung des Mitgliedsverbandes,
  2. mit der Niederlegung des Amtes,
  3. mit der Abberufung durch den Mitgliedsverband,
  4. mit dem Tod.

(3) Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes kann der betreffende Mitgliedsverband ein neues Mitglied entsenden. Die Entsendung erfolgt jeweils nur für die restliche Amtsdauer.

(4) Eine Vertretung ist nicht möglich.

§ 17 Einberufung und Beschlüsse des Verbandsrates

(1) Der Verbandsrat tritt bei Bedarf zusammen. Er soll mindestens zweimal im Jahr einberufen werden. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen durch den Vorsitzenden. Die Einberufung bei außerordentlichen eilbedürftigen Sitzungen erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen.

(2) Der Verbandsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder das Präsidium es verlangen.

(3) Die Beschlussfähigkeit des Verbandsrates ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mit gezählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4) Über die Beschlüsse des Verbandsrates ist eine Niederschrift zu fertigen und den Mitgliedern des Verbandsrates zeitnah zu übergeben.

§ 18 Aufgaben des Verbandsrates

(1) Der Beschlussfassung des Verbandsrates unterliegen:

  1. die Beratung und Stellungnahme des Finanzplanes und der Jahresabschlüsse,
  2. die Anstellungsbedingungen für Beschäftigte des Verbandes,
  3. die Genehmigung der Bestellung und Abbestellung besonderer Vertreter nach § 30 BGB,
  4. die Bestätigung der Geschäftsordnung für das Präsidium,
  5. die Bestätigung des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagungsordnung für die Mitgliederversammlung,
  6. die Bestätigung der Aufnahme und des Ausschlusses von Mitgliedern,
  7. die Zustimmung zum Erwerb von Beteiligungen des Verbandes an anderen Unternehmen und zu deren Veränderungen sowie die Gründung von Tochtergesellschaften,
  8. die Zustimmung zur Übernahme der vom Präsidium beabsichtigten Verpflichtungen, soweit deren Höhe über den Rahmen des Finanzplanes hinausgehen,
  9. der Abschluss von Kooperationsverträgen und Rahmenvereinbarungen mit anderen Verbänden und Unternehmen sowie die Mitgliedschaft in internationalen Verbänden,
  10. Berichterstattung über die Tätigkeit gegenüber der Mitgliederversammlung,
  11. Zustimmung zu Verbandsklagen,
  12. Kontrolle der Tätigkeit des Präsidiums,
  13. Zustimmung zur Mitgliedschaft in Verbänden,

(2) Die Tätigkeit des Verbandsrates vollzieht sich auf der Grundlage einer Geschäftsordnung.

§ 19 Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf drei Jahre zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Präsidiums und des Verbandsrates sein dürfen.

(2) Die Rechnungsprüfer haben die vom Präsidium jährlich zu erstellende Jahresabrechnung und das gesamte Rechnungswesen zu überprüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung und dem Verbandsrat Bericht zu erstatten.

(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Hinzuziehung eines Wirtschaftsprüfers erfolgen.

§ 20 Auflösung des VDIV

(1) Der VDIV kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Der Antrag zur Auflösung kann vom Präsidium einstimmig oder von der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen gestellt werden.

(3) Das Präsidium hat nach Eingang des Auflösungsantrages unverzüglich eine Buch- und Kassenprüfung anzuordnen.

(4) Das am Auflösungstag bestehende Vereinsvermögen ist nach Abzug der Liquidatonskosten an die Mitglieder im Verhältnis ihrer letzten Beitragspflicht zu verteilen.

§ 21 Berufsordnung

Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Berufsordnung ist für jedes Mitglied bindend. Durch die Mitgliedsverbände ist deren Mitgliedern mit der Satzung die Unterwerfung unter diese Berufsordnung bindend zu gestalten.

§ 22 Übergangsregelung

(1) Diese Neufassung der Satzung wurde in der Delegiertenversammlung am 3. Juni 2019 beschlossen und tritt mit dem Tag der Eintragung in Kraft.

(2) Zur Umbenennung des Verbandes und der Einführung der Kollektivmarken in den Verband wird eine Frist bis zum 31. Mai 2020 eingeräumt.

Stand: 03.06.2019


Diese Neufassung der Satzung, die am 3. Juni 2019 in der Mitgliederversammlung in Berlin beschlossen wurde, ist im Vereinsregister eingetragen.