Wir erklären in diesem Artikel, was diese Umrüstung für die Heizkostenabrechnung bedeuten wird.
Bereits in einem Jahr, also ab Januar 2024, sollen Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet werden, die sogenannte 65-Prozent-EE-Vorgabe zu erfüllen. Diese besagt, dass neu installierte Heizungen zu mindestens 65 Prozent auf Basis erneuerbarer Energien betrieben werden müssen. Die Vorgabe wurde schon im Koalitionsvertrag 2021 festgehalten, damals allerdings noch mit Umsetzung ab Januar 2025. Der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine hat den Druck auf den Energiemarkt erhöht und beschleunigt voraussichtlich auch das Inkrafttreten dieser neuen Verpflichtung. Aktuell wird der Entwurf zur Novellierung des GEG in der Bundesregierung überarbeitet. Mit einem Beschluss von Bundestag und Bundesrat wird noch vor der Sommerpause gerechnet.
Der Entwurf sieht aktuell verschiedene Wege zur Pflichterfüllung vor. Eigentümer hätten z. B. die Optionen, ihr Gebäude an ein Wärmenetz anzuschließen, eine Gasheizung unter Nutzung von grünen Gasen einzubauen oder die Wärmeversorgung durch den Einsatz von Biomasse bzw. einer elektrischen Wärmepumpe sicherzustellen. Des Weiteren könnten sie auch Hybridheizungen einbauen, bei denen die Wärme aus einem Mix aus fossilen Brennstoffen (höchstens 35 Prozent) und erneuerbaren Energien (mindestens 65 Prozent) erzeugt wird.
Der Einbau unkonventioneller Heizanlagen hat immer auch Auswirkungen auf die Heizkostenabrechnung. Abhängig von den eingesetzten Energieträgern ergeben sich spezielle Regeln, die es zu berücksichtigen gilt. Bei der KALORIMETA GmbH (KALO) werden bereits seit Jahren Heizanlagen wie Solarthermie, Wärmepumpen, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) sowie multivalente, also hybride, Heizanlagen abgerechnet.
Jens Well verantwortet seit rund sieben Jahren den Bereich Abrechnung regenerativer Energien und engagiert sich u. a. in der Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung e.V. (ARGE HeiWaKo): „Beim Einsatz von Hybridheizungen im Zuge der zu erwartenden Vorgabe empfehlen wir gemeinsam mit der ARGE, dass mithilfe von Wärmezählern und Smart Metern gemessen wird, ob tatsächlich mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien eingesetzt wurden. In der Heizkostenabrechnung sollten dann die jeweiligen Prozentanteile explizit ausgewiesen werden, damit der Eigentümer weiß, wie effizient seine Anlage ist.“
Bei Hybridheizungen und anderen Heizanlagen, die über erneuerbare Energien versorgt werden, sei laut dem Abrechnungsexperten bedeutsam, dass die durch den Verbrauch von Trinkwasserwärme und Heizwärme verursachten Kosten gemäß § 9 der Heizkostenverordnung voneinander getrennt berechnet und ausgewiesen werden: „Das geht nur, wenn die kostenbehafteten Energien verursachergerecht gemessen und zugeordnet werden sowie die kostenfreien Energien korrekt berücksichtigt werden. Kostenfreie Energie ergibt sich beispielsweise daraus, dass Energie aus der Solarthermie kostenfrei an die Bewohner abgegeben werden muss.“
Auch das „Wie“ der Kostenberechnung sei essenziell, daher hat Jens Well mit seinem Team für jede Heizanlage Rechenwege und Formeln entwickelt, die eine rechtssichere Abrechnung ermöglichen: „Für die Berechnung haben wir die Berechnungsgrundlagen aus der Heizkostenverordnung und den Richtlinien nach VDI 2077 miteinander verknüpft und daraus rechtssichere Formeln entwickelt. Die Berechnungen stellen wir unseren Kunden zusätzlich zur Abrechnung detailliert und transparent in separaten Dokumenten zur Verfügung,“ erklärt Jens Well und blickt optimistisch in die Zukunft: „Wir sind gut auf die Abrechnung neuer Heizanlagen in Folge der 65-Prozent-EE-Vorgabe vorbereitet und empfehlen unseren Kunden, sich mit uns in Verbindung zu setzen, bevor sie die Heizanlage umrüsten. Dann können wir die neuen Rahmenbedingungen rechtzeitig für eine rechtssichere Abrechnung berücksichtigen.“