Der Fall
Die Mieter eines angemieteten Stellplatzes in einer Tiefgarage bat die Vermieterin -gegen entsprechende Kostenübernahme- um Erlaubnis der Errichtung einer Elektroladestation für das Laden eines Elektrofahrzeuges durch ein ganz bestimmtes Unternehmen. Der Vermieter lehnte dies ab. Das vorinstanzliche Gericht gab dem Vermieter Recht mit der Begründung, dass die durchzuführende umfassende Interessenabwägung im Rahmen des § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB zwischen den beteiligten Interessen zu Gunsten des Vermieters ausfalle. Ein von der Vermieterin vorgegebener Kontrahierungszwang für die Installation und den Betrieb im Hinblick auf die grundsätzliche Realisierungsmöglichkeit sei dem Mieter laut Gericht zumutbar. Dabei ging das Gericht davon aus, dass die technische Einrichtung für mehr als 10 Ladestationen pro Hausanschluss nur seitens der von der Vermieterin gewählten Stadtwerke München möglich sei.
Die Entscheidung
Das Landgericht München I folgte dieser Ansicht nicht und verurteilte den Vermieter zur Duldung der Installation. Zwar hat der Mieter nach § 554 Abs. 1 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Erlaubnis einer baulichen Veränderung der Mietsache, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dient. Jedoch regelt die Norm nicht ausdrücklich, wer für die Ausführung die zuständigen Handwerksfirmen auswählen darf. Die vorwiegend dem Interesse des Mieters dienende Regelung des § 554 Abs. 1 BGB sei laut dem Gericht zu entnehmen, dass der Mieter grundsätzlich selbst diese Veränderungen - jedenfalls mittels eines geeigneten Fachunternehmens - durchführen darf. Dies beinhalte auch die Befugnis, ein entsprechendes Unternehmen auszuwählen und die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses zu bestimmen.
Dieser Anspruch bestehe nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur dann nicht, „wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann“. Der Einbau des konkreten Elektroanschlusses seitens des Mieters müsse somit dem Vermieter als Ausnahme von der Regel unzumutbar sein. Im vorliegenden Fall sei nach dem Streitstand die derzeitige Kapazität für jedenfalls 5-10 Ladestationen ausreichend. Dass möglicherweise noch andere Mieter künftig einen solchen Anschluss für sich beanspruchen und die hierfür technische Ausstattung dann gegebenenfalls nur durch ein konkretes Fachunternehmen installiert werden könne, ändere hieran nichts. Nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz habe der Vermieter lediglich über § 242 BGB das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 3 zu beachten, so das Landgericht.
Der seitens des Amtsgerichts angesprochene Gesichtspunkt, dass der Vermieter die Mietsache keinesfalls in einer Weise technisch aufrüsten müsse. spiele keine Rolle, da die Kosten vom Mieter getragen werden.
LG München I, Endurteil v. 23. Juni 2022. Az. 31 S 12015/21
Vorinstanz:
Amtsgericht München, Urteil vom 1. September 2021. Az. 416 C 6002/21