Damit das Stufenmodell auf das Gebäude angewendet werden kann, muss die Immobilie energetisch klassifiziert werden. Diese Klassifizierung wird anhand der Heizkostenabrechnung ermittelt. Der Energieausweis spielt hier keine Rolle. Die CO2-Emissionen (kg CO2/Jahr) für die gesamte Immobilie werden bereits seit dem 1. Dezember 2021 in der Heizkostenabrechnung, gemäß Rechnung des Energielieferanten, dargestellt. Der gesamte CO2-Emissionsausstoß muss nun auf den Ausstoß pro Quadratmeter heruntergerechnet werden. Dafür wird die Jahresmenge CO2 durch die Gesamtwohnfläche der Immobilie geteilt, sodass ein spezifischer CO2-Wert pro Quadratmeter und Jahr (kg CO2/m2/a) bestimmt werden kann. Dieser Wert wird dazu genutzt, die richtige Einordnung zu einer der Gebäudeklassen vorzunehmen.
Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz bezieht sich auf alle Wohngebäude und Gebäude mit gemischter Nutzung, die primär Wohnzwecken dienen, in welchen Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen. Bei Nichtwohngebäuden wird zunächst eine hälftige Teilung der Kohlendioxidkosten eingeführt.
Gut zu wissen: KALO berechnet die Aufteilung der CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung sowohl für die Kunden als auch für die Bewohner anhand des CO2-Austoßes, des dafür geltenden Preises und des aus der Gebäudeklassifizierung resultierenden prozentualen Anteils. Die anteiligen Kosten, die der Bewohner tragen muss, werden in seiner individuellen Heizkostenabrechnung ausgewiesen. Gebühren, die durch die Berechnung der Gebäudeklassifizierung und die Kostenverteilung entstehen, sind umlagefähig. Der erstmögliche Abrechnungszeitraum für die Verteilung der CO2-Kosten hat am 1. Januar 2023 begonnen. Vermieter bzw. Verwalter, deren Liegenschaftsdaten digital vorliegen, können die Vorgaben des Gesetzes schneller, einfacher und effizienter umsetzen.
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