Praxistipps

Die neue Inflationsausgleichsprämie – Wichtiges auf den Punkt gebracht

Hintergrund der in § 3 Nr. 11c EStG eingeführten Inflationsausgleichsprämie ist, wie der Name schon vermuten lässt, die stark durch die Inflation belasteten Arbeitnehmer zu unterstützen. Es kann ab dem 26.10.2022 jedem Arbeitnehmer bis zu 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei zugewendet werden. Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick zu dieser Neuregelung:

Zunächst eine stichwortartige Aufzählung der Voraussetzungen: Arbeitgeber einem seiner Arbeitnehmer, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024, zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise, als Zuschuss (Geld) oder Sachbezug (z.B. Gutscheine o.Ä.), höchstens 3.000 Euro, Aufzeichnung im Lohnkonto.

 Sind all diese Voraussetzungen kumuliert erfüllt kommt als Nebeneffekt zur Steuerbefreiung gleichzeitig noch die Sozialversicherungsbefreiung hinzu. Aufgrund dessen ist die Inflationsausgleichsprämie stark mit der bereits bekannten Corona-Prämie (bis zu 1.500 Euro) vergleichbar.

Ob die Inflationsausgleichsprämie Voll- oder Teilzeitkräften (auch Azubis, Minijobber und Leiharbeiter) genehmigt wird, ist nicht von Belangen. Lediglich bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist zu unterscheiden. Handelt es sich um eine Personengesellschaft ist eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie nicht möglich, da kraft Gesetz alle Einkünfte des Gesellschafters aus der Personenunternehmung als gewerblich qualifiziert werden. Liegt dagegen eine Kapitalgesellschaft vor, ist die Zuwendung möglich. Lediglich die verdeckte Gewinnausschüttung im Rahmen eines Fremdvergleiches muss beachtet werden.

Der Zeitpunkt und die Höhe der Prämie ist dabei jedem Arbeitgeber selber überlassen. Es kann alles auf einmal ausbezahlt werden oder über den zulässigen Zeitraum verteilt werden. In Summe dürfen für eine steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendung jedoch die 3.000 EUR regelmäßig nicht überschritten werden. Eine Pflicht zur Zahlung besteht nicht (Hinweis: Die Gewerkschaften werden jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine Gewährung des gesamten Betrags drängen).

Im Endeffekt bleiben aber fast nur Vorteile. Die Zahlung erhält der Arbeitnehmer brutto wie netto. Sie kann gleichzeitig als Motivation genutzt werden. Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern könnten sogar mehrfach die Inflationsausgleichsprämie erhalten. Auf der Seite des Arbeitgebers kann der gesamte Betrag als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wodurch Steuern gespart werden. Einzige Nachteile sind zum einen, dass durch die Sozialversicherungsbefreiung keine Rentenbeiträge entrichtet werden und die spätere Rente dadurch geringer ausfällt und zum anderen, dass die Prämie allen Arbeitnehmern in gleichen Maßen zugewendet werden muss, das bedeutet umgangssprachlich: Entweder alle bekommen das gleiche oder keiner bekommt etwas.

 

Matthias Weckenmann
Diplom-Betriebswirt (DH)

Steuerberater

prvw Reutlinger
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Balinger Straße 17
72348 Rosenfeld