Fernablesbare Geräte, Smart-Meter-Gateway und Interoperabilität
Seit dem 01.12.2021 muss Messtechnik, die neu installiert wird, fernablesbar sein. Alle nicht-fernablesbaren Geräte im Bestand müssen bis spätestens 31.12.2026 ausgetauscht sein. Seit dem 01.12.2022 gilt zudem eine weitere Vorgabe: Es dürfen nur noch fernablesbare Geräte eingebaut werden, die interoperabel, sprich von Dritten auslesbar, sind und sicher an ein Smart-Meter-Gateway (SMGW) angeschlossen werden können. Diese Umrüstung muss bis zum 31.12.2031 erfolgen. Durch die Interoperabilität soll der Wechsel des Messdienstleisters vereinfacht und damit der Wettbewerb im Submetering gestärkt werden. Die Anbindung an ein SMGW ermöglicht es Smart Metering und Submetering zu verknüpfen und doppelte Funkinfrastrukturen zu vermeiden. So wächst das SMGW immer mehr in seine Rolle als zentrale und hochsichere Kommunikationszentrale in der Immobilie. Über den CLS-Kanal, der auch die Anbindung des Submeterings ermöglicht, können dabei auch andere IoT‑Anwendungen wie PV-Anlagen oder Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge intergiert werden.
Unterjährige Verbrauchsinformation (UVI)
Der Eigentümer bzw. Verwalter von Mehrparteienhäusern, in denen bereits fernablesbare Messtechnik installiert wurde, ist seit dem 01.01.2022 verpflichtet, den Bewohnern monatlich deren Heiz- und Warmwasserbrauch mitzuteilen – die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI). Der Immobiliendigitalisierer KALO bietet seinen Kunden verschiedene Wege für die unterjährige Verbrauchsinformation an: So kann die UVI bequem und digital z.B. über ein Online-Bewohnerportal oder die App „KALO Home“ abgerufen werden. Die App bietet dem Bewohner zudem alltagstaugliche Tipps um Energie einzusparen. Alternativ ist der Abruf der UVI-Daten über Schnittstellen und damit die Einbindung in eigene wohnungswirtschaftliche Systeme möglich oder aber, falls erforderlich, der Download als PDF im Kundenportal.
Informationen in der Abrechnung (IDA)
Die novellierte HKVO hat nicht nur neue Pflichten in Bezug auf die Geräteausstattung, die Funkinfrastruktur, die Interoperabilität und die Pflicht zur UVI hervorgebracht. Die Heizkostenabrechnung selbst ist ebenfalls von Änderungen betroffen. Folgende Angaben müssen in der Abrechnung (für Abrechnungszeiträume ab dem 01.12.2021) enthalten sein:
- Informationen über den Anteil der eingesetzten Energieträger, bei Fernwärmeeinsatz auch über die damit verbundenen Treibhausgasemissionen und den Primärenergiefaktor des Fernwärmenetzes
- Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs in Bezug auf den Verbrauch des Vorjahres und den Verbrauch eines entsprechenden statistischen Durchschnittsbewohners
- Informationen über erhobene Steuern, Abgaben und Zölle
- Kontaktinformationen von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen und Hinweise auf die mögliche Durchführung von Streitbeilegungsverfahren
Wichtig: Bei Liegenschaften, die mit Fernwärme versorgt werden, muss der Gebäudeeigentümer bzw. Verwalter dem Messdienstleister den Primärenergiefaktor sowie den Treibhausgas-Emissionsfaktor der Fernwärmeversorgung mitteilen. Diese Angaben erhält er vom Energieversorger. Für alle anderen ergibt sich durch die IDA kein Handlungsbedarf.