Ertragsteuern (Einkommensteuer und Gewerbesteuer)
Gerade bei kleinen Anlagen stellt sich die Frage, ob die Investition sich rechnet, bzw. steuerlich ausgedrückt ein Totalüberschuss bei einer unterstellten Nutzungsdauer von 20 Jahren erzielt werden kann. Ergibt sich kein Totalüberschuss, so liegt eine sogenannte „Liebhaberei“ vor, die ertragsteuerlich unbeachtlich ist. Mit BMF-Schreiben vom 29.10.2021 wurde eine Vereinfachungsregelung festgelegt für alle PV-Anlage mit einer Gesamtleistung von bis zu 10 kW/kWp.
Auf Antrag wird nun die Liebhaberei pauschal angenommen, sodass für Zwecke der Ertragsteuern weder Gewinne noch Verluste berücksichtigt werden. Wichtig ist hierbei, dass die Anträge für Altanlagen (Inbetriebnahme zwischen dem 1.1.2004 und dem 31.12.2021) bis zum Ende des Jahres 2022 an das örtlich zuständige Finanzamt zu stellen sind. Jedoch sind in dem vorgenannten BMF-Schreiben weitere Einschränkungen in bestimmten Fällen aufgeführt.
Umsatzsteuer
Die soeben erläuterte Vereinfachungsregelung gilt jedoch nicht für die Umsatzsteuer.
Wer Strom in das öffentliche Netz einspeist, ist Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes (UStG). Das bedeutet, dass der Verkauf von Strom an Energieversorger Umsatzsteuer auslöst, die diese bezahlen und der Betreiber der PV-Anlage wiederum an das Finanzamt abführen muss.
Im Gegenzug erhält der PV-Anlagen Betreiber jedoch die Umsatzsteuer aus dem Kauf der PV-Anlage als Vorsteuer erstattet. Bei einer angenommenen Investition von brutto 23.800 € beträgt die enthaltene und vom Finanzamt zu erstattende Umsatzsteuer immerhin 3.800 €.
Jedoch gibt es auch im Bereich der Umsatzsteuer eine Vereinfachungsregel: Wenn die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen den Betrag von 22.000 € nicht übersteigen, so kann auf Antrag eine Behandlung als Kleinunternehmer erfolgen. Das bedeutet, dass auf die Einspeisevergütung keine Umsatzsteuer aufgeschlagen und damit auch nicht an das Finanzamt abgeführt wird. Es wird jedoch auch keine Vorsteuer (in dem obigen Beispielsfall 3.800 €) vom Finanzamt erstattet.
Diese Investitions-Hemmung hat die Bundesregierung nun im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) dergestalt gelöst, dass für die Installation von (bestimmten) PV-Anlagen ab dem Jahr 2023 ein Steuersatz von null Prozent gilt. Dadurch ist beim Bau einer PV-Anlage lediglich der Nettobetrag zu bezahlen, wodurch ohne Nachteile zur Kleinunternehmerregelung optiert werden kann, da es nun keine Vorsteuer mehr gibt, die das Finanzamt erstatten kann.
Die Regelung ist wirtschaftlich attraktiv, insbesondere führt sie dazu, dass bei der Option zur Kleinunternehmerregelung der künftige Aufwand einer Buchhaltung für die PV-Anlage entfällt.
Praxistipp
Sind Sie bereits aufgrund anderer umsatzsteuerpflichtiger Tätigkeiten Unternehmer und können Sie daher nicht zum Kleinunternehmer optieren, sollten Sie prüfen, ob Sie die PV-Anlage nicht mit einer weiteren Person z.B. mit ihrem Ehegatten betreiben können. Erfüllt die Gemeinschaft die Voraussetzungen, kann diese zur Kleinunternehmerschaft optieren.
Matthias Weckenmann
Diplom-Betriebswirt (DH)
Steuerberater
prvw Reutlinger
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Balinger Straße 17
72348 Rosenfeld