Eine eindeutige Klarstellung dieser Problemfrage durch die Rechtsprechung ist bisher noch nicht erfolgt, jedoch wird im BMF-Schreiben vom 19.05.2015 (Az. IV C 6 ‒ S 2297-b/14/10001, Rz. 9c, Abruf-Nr. 144552) teilweise Stellung genommen: Aufmerksamkeiten im Sinne der R 19.6 Abs. 1 LStR sind keine Geschenke und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage des § 37b EStG. Das Ausschlaggebende hierbei ist, dass es sich in dieser Rz. des BMF-Schreibens generell um Zuwendungen an Dritte handelt und deswegen nicht von „Arbeitnehmern“, sondern von „Empfängern“ gesprochen wird. Folglich spricht viel für eine analoge Anwendung auf Geschäftspartner. Eine hundertprozentige Absicherung für Unternehmen in diesem Themenbereich bietet sonst nur eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim zuständigen Finanzamt.
Maßgeblichkeit der Bruttoaufwendungen für § 37b EStG
Bemessungsgrundlage für die Anwendung des § 37b Abs. 1 S. 2 EStG ist der Bruttobetrag der Zuwendung einschließlich Umsatzsteuer. Auf eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug kommt es nicht an.
Wegfall der Pauschalbesteuerung bei Geschenken an Endverbraucher
Der § 37b EStG soll keine eigenständige Einkunftsart erschaffen und nicht den Lohnbegriff erweitern, weshalb es für seine Anwendung darauf ankommt, ob das Geschenk dem Empfänger im Rahmen einer der sieben Einkunftsarten zufließt. Nur wenn dies zutreffend ist, ergibt sich beim Empfänger eine Besteuerung (z.B. als Betriebseinnahmen), und § 37b EStG findet Anwendung. Es ist nämlich eine Voraussetzung für die Pauschalierung nach § 37b EStG, dass die Zuwendung beim Empfänger zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führt (BFH, Urteil vom 16.10.2013, Az. VI R 57/11, Abruf-Nr. 140168). Besteuert der Empfänger das Geschenk nicht mit der Einkommensteuer, kann auch nicht nach § 37b EStG die Steuer pauschaliert werden. Der § 37b EStG stellt somit lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.
Matthias Weckenmann
prvw Reutliner Steuerberatungsgesellschaft mbH