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Ihre Fragen – unsere Antworten zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Das Ziel des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes (CO2KostAufG), Bewohner zu Energieeinsparungen zu motivieren und Eigentümer zu energetischen Maßnahmen zu bewegen, ist mittlerweile den meisten bekannt. In der Umsetzung tauchen aber regelmäßig wiederkehrende Fragen auf. Drei der häufig gestellten Fragen möchten wir hier beantworten.

Kleine Erinnerung vorweg: Das CO2KostAufG sieht vor, dass der aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) resultierende CO2-Preis bezüglich Wohngebäuden nicht mehr nur vom Bewohner getragen werden muss, sondern auf Bewohner und Gebäudeeigentümer aufgeteilt wird.

Weist KALO die CO2-Kosten auch bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) aus?

Ja, die CO2-Kostenaufteilung führen wir grundsätzlich durch, es sei denn, der Gebäudeeigentümer lehnt dies ausdrücklich ab. Das kann er bzw. der Verwalter im Kundenportal unter dem Menüpunkt „Datentausch & Abrechnung“ angeben.

Zudem gibt es zwei Optionen zur Auswahl, wie die CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung berücksichtigt werden sollen.

Option 1: Wir stellen nur den Anteil des Bewohners an den CO2-Kosten in Rechnung. Der Vermieteranteil an den CO2-Kosten wird zwar ebenfalls ausgewiesen, aber aus der Berechnung herausgerechnet. Der Gebäudeeigentümer bzw. Verwalter erhält so eine Heizkostenabrechnung, die er direkt an den Bewohner weiterleiten kann.

Option 2: Wir stellen die CO2-Gesamtkosten in Rechnung. Die CO2-Kostenaufteilung weisen wir ebenfalls aus. Der Gebäudeeigentümer kann der Heizkostenabrechnung die jeweiligen Anteile entnehmen und sollte er Vermieter sein, eigenständig mit dem Bewohner nur dessen CO2-Kostenanteil abrechnen.

Hinweis: Wir bitten um Verständnis, dass wir von KALO keine Kenntnis darüber haben, ob oder welche Wohnungen oder Gewerbeflächen in einer WEG-Liegenschaft vermietet sind. Daher können wir nicht eigenmächtig entscheiden, welche der Optionen in Frage kommen.

Sind alle Brennstoffe von der CO2-Bepreisung betroffen?

Nein. Es sind insbesondere alle fossilen Brennstoffe davon betroffen wie Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Fernwärme (sofern zur Erzeugung Öl oder Gas verbrannt wird), Kohle und Abfälle. Regenerative Energien wie Sonnen- oder Windenergie sowie Wärmeerzeugung durch Strom sind beispielsweise nicht von der CO2-Bepreisung betroffen. Eine vollständige Übersicht erhalten Sie in der Emissionsberichterstattungsverordnung (EBeV).

Wissenswertes: „Lagerfähige Brennstoffe“ wie Heizöl

Wenn es sich um lagerfähige Brennstoffe wie Heizöl handelt, gilt eine Ausnahme. Alle Vorräte, die bis zum 31.12.2022 eingelagert wurden, sind zunächst von der CO2-Kostenaufteilung befreit. Für Heizöl, welches nach dem 31.12.2022 eingelagert wurde, müssen die CO2-Kosten aufgeteilt werden.

Mithilfe des „First in, first out“-Prinzips wird diesem Umstand Rechnung getragen. Das bedeutet, dass immer die am längsten eingelagerten Brennstoffe für die Heizkostenabrechnung herangezogen werden. Anders ausgedrückt: Wir führen erst eine Berechnung der CO2-Kostenaufteilung durch, wenn auf Brennstoff zurückgegriffen wurde, der nach dem 31.12.2022 eingelagert wurde.

Was passiert, wenn ich mich nicht an die gesetzliche Vorgabe halte?

Kommt der Gebäudeeigentümer seiner Verpflichtung nicht nach, die jeweiligen Anteile an den CO2-Kosten zu bestimmen sowie den Eigentümeranteil zu übernehmen, hat der Bewohner das Recht, die Heizkosten um 3 Prozent seiner Gesamtkosten zu kürzen.

Bei mehreren Pflichtverstößen summieren sich die Kürzungsbeträge. So dürften beispielsweise bei einer zusätzlichen Missachtung der „unterjährigen Verbrauchsinformation“ (UVI) ebenfalls 3 Prozent der Heizkostenabrechnung gemindert werden. Dem Bewohner stünde damit ein Kürzungsrecht von insgesamt 6 Prozent seiner Gesamtkosten zu.

Mehr zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz und zu den häufig gestellten Fragen erfahren Sie in der KALO-Kundenhilfe zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz.