Die CO2-Kosten, die im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch für Wärme und Warmwasser entstehen, hatte der Gesetzgeber den Bewohnern bislang allein auferlegt – mangels Einigung der Parteien über einen sinnvollen Verteilmechanismus. Mit dem CO2KostAufG sollen diese Kosten nun abhängig von der Energieeffizienz des Gebäudes auf Eigentümer und Bewohner verteilt werden. Hierzu hat die Bundesregierung ein 10-Stufenmodell entwickelt. Je höher die CO2-Emission des Gebäudes für die Versorgung mit Wärme und Warmwasser (in Kilogramm CO2 pro Quadratmeter und Jahr) ausfällt, desto höher ist auch der Anteil, den der Eigentümer zahlen muss. Die Regelung soll motivieren, in die Energieeffizienz der Liegenschaften zu investieren.
Gebäudeklassifizierung bestimmt Stufe
Die Klassifizierung des Gebäudes wird anhand der Heizkostenabrechnung ermittelt. Auf ihrer Grundlage werden die Emissionen pro Quadratmeter und Jahr berechnet und die Zuordnung der Immobilie im 10-Stufenmodell definiert. Der Anteil des Eigentümers liegt bei einer hocheffizienten Liegenschaft mit weniger als zwölf Kilogramm CO2 pro Quadratmeter und Jahr bei 0 Prozent und steigt bis auf 90 Prozent bei besonders emissionsreichen Liegenschaften mit Energiebilanzen von über 52 Kilogramm. Der durch die Klassifizierung festgelegte Bewohneranteil – je nach Stufe zwischen 10 und 100 Prozent – muss über die Heizkostenabrechnung auf die einzelnen Bewohner verteilt werden. Der Eigentümer zahlt die CO2-Kosten als Bestandteil der Energie- bzw. Brennstoffrechnung für seine Wohneinheit. Diese kann er dann zu dem entsprechenden Prozentsatz an die Bewohner weitergeben, der sich aus der Gebäudeklassifizierung ergibt. Die Rolle der Heizkostenabrechnung wird damit ausgeweitet. Das geplante Stufenmodell bezieht sich auf alle Wohngebäude und Gebäude mit gemischter Nutzung, die primär Wohnzwecken dienen, in welchen Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen.
Kostenberechnung nach neuer Aufteilung
Viele Eigentümer fragen sich in Bezug auf die Berechnung, wie eine Kalkulation künftig konkret aussehen wird. Hierzu gibt ein Auszug aus dem Referentenentwurf einige Hinweise, die Sie als Verwalter weitergeben können: Danach lässt sich der Kennwert des CO2-Ausstoßes in Kilogramm pro Quadratmeter pro Jahr anhand von erfassten Abrechnungsdaten zum Brennstoffverbrauch sowie der vorhandenen Wohnfläche berechnen. Brennstoff- und Wärmelieferanten werden gesetzlich dazu verpflichtet, die Menge des gelieferten oder für die Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffes, den zum Lieferzeitpunkt anzuwendenden Emissionsfaktor, den Kohlendioxidausstoß der gelieferten oder eingesetzten Brennstoffmenge sowie schließlich den Kohlendioxidkostenanteil in der Rechnung explizit auszuweisen.
Zusatzaufwand durch neue Datensätze?
Durch die neue Verteilung wird befürchtet, dass aktuelle Datenbestände um weitere Angaben befüllt werden müssten. Stand jetzt ist diese Befürchtung jedoch unbegründet. Die Flächenangaben der Wohn- oder Heizflächen sind für die Heizkostenabrechnung ohnehin vorhanden, da der Gesetzgeber eine Mindestverteilung der Kosten nach 30 Prozent Wohn- bzw. Heizfläche verlangt. Das Modell nutzt somit Daten, die im Rahmen der Heizkostenabrechnung bereits jetzt rechtssicher erhoben werden. Mit den entsprechenden Brennstoffrechnungen liegen alle erforderlichen Daten vor, sodass die CO2-Kosten korrekt verteilt werden können.
Eigentümer, deren Liegenschaftsdaten digital vorliegen, sind auch hier im Vorteil: Messdienstleister wie die Hamburger Kalorimeta GmbH bieten geeignete Abrechnungsportale, die zukünftig auch die neue CO2-Bepreisung berücksichtigen. Sie haben Fragen oder benötigen Unterstützung bei Ihren Themen rund um Abrechnungen?
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