Die Sachbezugsbesteuerung nach § 37b EStG gibt dem Arbeitgeber das Wahlrecht über die Besteuerung der steuerpflichtigen Sachbezüge zu entscheiden:
- Individuelle Besteuerung und Sozialversicherungsveranlagung der Sachbezüge
- Pauschale Besteuerung 30 % mit paralleler Verbeitragung des Sachbezugs
Diese Möglichkeit erhält der Arbeitgeber aber lediglich bei nicht in Geld bestehenden und zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachten Sachbezügen. Darüber hinaus ist die Wahl einheitlich für ein Wirtschaftsjahr zu treffen, wodurch ein unterjähriger Wechsel der Besteuerung ausscheidet.
Nach Auffassung des BFHs (BFH-Urteil vom 07.07.2020, Az. VI R 14/18) ist bei Wahl der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze i.H.v. 50 Euro nicht ausgeschlossen. Grund sei, dass die Pauschalierung leidglich bei Sondertatbeständen (§ 37 Abs. 2 S. 2 EStG) ausgeschlossen ist und die Sachbezugsfreigrenze als Sondertatbestand in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt wird. Somit ist eine parallele Anwendung der beiden Gesetzesregelungen möglich. Dieser Auffassung schließt sich auch die Finanzverwaltung an (R 8.1 Abs. 3 S. 1 LStR, BMF-Schreiben vom 19.05.2015, Az. IV C 6 ‒ S 2297-b/14/10001, Rz. 17).
Folglich sind Sachbezüge bis zur Freigrenze von 50 Euro nicht in die Pauschalierung nach § 37b EStG einzubeziehen.
Beispiel: Arbeitgeber A gewährt seinem Arbeitnehmer B zwei Gutscheine zu je 50 Euro.
Lösung: A kann entweder den gesamten Sachbezug i.H.v. 100 Euro individuell nach den Abzugsmerkmalen des Arbeitnehmers versteuern und verbeitragen ODER A versteuert und verbeitragt den ersten Gutschein i.H.v. 50 Euro mit 30 Prozent pauschal nach § 37b EStG und nutzt für den zweiten Gutschein die Freigrenze i.H.v. 50 Euro, wodurch dieser dann lohnsteuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung ist.
Matthias Weckenmann
Diplom-Betriebswirt (DH)
Steuerberater
prvw Reutlinger
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Balinger Straße 17
72348 Rosenfeld