Praxistipps

Systeme zur Arbeitszeiterfassung jetzt angehen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) fordert mit seinem Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21), dass Arbeitgeber ein System einführen müssen, welches die von den Arbeitnehmern geleisteten Arbeitszeiten erfasst. Diese Pflicht gilt laut BAG kraft Gesetzes und damit ab sofort, ohne Übergangsfrist. Mittlerweile liegen die Beschlussgründe vor. Sie erlauben Schlussfolgerungen für die betriebliche Praxis.

Das geforderte System muss zum einen „Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden“ systematisch erfassen. Der ausdrückliche Hinweis auf die Dauer bedeutet in der Praxis, dass Pausen und private Unterbrechungen zumindest der Dauer nach erfasst werden müssen. Diese Daten müssen nicht nur erhoben, sondern auch aufgezeichnet werden, um eine Kontrolle zu ermöglichen. Die Erfassung ist sowohl in Papierform als auch digital möglich. Die Aufzeichnung darf an die Beschäftigten delegiert werden, es gibt also weiterhin die Möglichkeit zur Vertrauensarbeitszeit.

Nach der gegenwärtigen Rechtslage ist ein Verstoß gegen die Arbeitszeiterfassungspflicht nicht unmittelbar gesetzlich sanktioniert. Erst wenn der Arbeitgeber trotz behördlicher Aufforderung keine Anpassung vornimmt, drohen Strafen. Für Immobilienverwalter ist es dennoch ratsam, das Thema Arbeitszeiterfassung so schnell wie möglich anzugehen. Dazu gehört eventuell die Einführung und Implementierung einer entsprechenden Software. Immobilienverwalter sollten sich auch über Richtlinien oder Betriebsvereinbarungen Gedanken machen, denn diese können bei der Durchsetzung im Hinblick auf die Nutzung von Zeiterfassungssystemen durch die Mitarbeiter nützlich sein.

Mit seinem Beschluss bezieht sich das Bundesarbeitsgericht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2019 (Az.C-55/18). Damals hatte der EuGH entschieden, dass jedes EU-zugehörige Land eine Pflicht zur objektiven, verlässlichen und zugänglichen Zeiterfassung gesetzlich verankern muss.