Die geplante degressive AfA (Absetzung für Abnutzung) soll für Projekte gelten, die ab dem 01.10.2023 und vor dem 30.09.2029 begonnen wurden und werden.
Ein Überblick des neuen § 7 Abs. 5a EStG: Die degressive AfA wird ausschließlich für neu gebaute Wohnungen und Wohngebäude ermöglicht, bei denen der Baubeginn im Zeitraum vom 01.10.2023 und dem 30.09.2029 liegt. Beim Kauf einer Immobilie muss der Vertrag in diesem Zeitraum geschlossen werden. Im ersten Jahr sollen 6% der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden, in den folgenden Jahren jeweils 6% des Restwertes. Eine Inanspruchnahme für alle Gebäude, die in der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, ist möglich.
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau § 7b EStG: Die Sonderabschreibungen können dann in Anspruch genommen werden, wenn neue, bisher nicht vorhanden Wohnungen, die durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 (bisher: 01.01.2027) gestellten Bauantrags, hergestellt werden. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen 5.200 EUR (bisher 4.800 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibung beträgt maximal 4.000 EUR (bisher 2.500 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche.
Energetische Sanierungsmaßnahme § 35c Abs. 1a EStG: Nach § 35c Abs. 1 wird ein neuer Absatz eingefügt. Energetische Maßnahmen an einem begünstigten Objekt, die im Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2025 abgeschlossen werden, erhalten die Steuerermäßigung im Kalenderjahr der Fertigstellung und dem darauffolgenden von je 10% (bisher: 7%) der Aufwendungen, höchstens jedoch 14.000 EUR, sowie im übernächsten Kalenderjahr weitere 10% (bisher: 6%), höchstens jedoch 12.000 EUR.
Matthias Weckenmann
Diplom-Betriebswirt (DH)
Steuerberater
Pfister Roth Vogt Weckenmann Steuerberatungsgesellschaft mbH
Balinger Straße 17
72348 Rosenfeld
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