BFH: Zur Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen bei Direktversicherungen
Hat der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers mehrere Direktversicherungen abgeschlossen, ist die Frage, ob diese auf verschiedenen Versorgungszusagen beruhen, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Das Fehlen / Vorliegen eines zusätzlichen biometrischen Risikos kann dabei lediglich als Indiz herangezogen werden. Es ist keine gesetzliche Voraussetzung für eine Neuzusage (BFH-Urteil vom 01. September 2021, Az. VI R 21/19).
BMF: Neues Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug
Seit dem 01. Januar 2020 gilt eine gesetzliche Neuregelung zur Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn. Diese führten bei den Arbeitgebern, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausgabe von Gutscheinen, zu Unsicherheiten. Aufgrund dessen nahm die Finanzverwaltung mit dem BMF-Schreiben vom 13. April 2021 umfangreich Stellung. Jedoch genügte das nicht, und es wurde nun nachgebessert (BMF-Schreiben vom 15. März 2022, Az. IV C 5 ‒ S 2334/19/10007 :007).
BFH muss Besteuerungsregeln des Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags klären
Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 22. November 2021 (Az. 6 K 1902/19) entschieden, dass ein Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz steuerfrei ist, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet, seine wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert und der Arbeitgeber aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung das Arbeitsentgelt der Altersteilzeit um mindestens 20 Prozent aufgestockt hat. Ungeschriebene Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 28 EStG ist, dass die persönlichen Voraussetzungen nach § 2 AltTZG erfüllt sind, der Arbeitnehmer sich somit noch nicht im Ruhestand befindet. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen nicht zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen vorliegen, sondern in dem Zeitraum, für den sie geleistet werden. Ob sich der Bundesfinanzhof (BFH) anschließt, entscheidet sich im Revisionsverfahren (Az. VI R 4/22).
FG Niedersachsen: Parkgebührenerstattung an Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn
Die Parkgebühr-Erstattung an Arbeitnehmer führt zu Arbeitslohn, wenn die Kosten bereits mit der gesetzlichen Entfernungspauschale (§ 9 Abs.1 S.2 Nr.4 S.2 EStG) abgegolten sind. Auch wenn die Erstattung von Parkkosten bei fehlenden kostenlosen Parkmöglichkeiten ein pünktliches Erscheinen der Beschäftigten am Arbeitsplatz und damit einen reibungslosen Betriebsablauf begünstigt, so erfolgt die Übernahme der Parkkosten dennoch nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern immer auch im Interesse der Arbeitnehmer, die diese Kosten anderenfalls zu tragen hätten (FG Niedersachsen Urteil vom 27. Oktober 2021, Az. 14 K 239/18).
Matthias Weckenmann
prvw Reutlinger
Steuerberatungsgesellschaft mbH