Im konkreten Fall hatte eine Vermieterin im Oktober 2015 angekündigt, alle Wohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Zugleich teilte sie die voraussichtlich entstehenden Kosten für Miete und Wartung an. Seit 2016 führte die Vermieterin in der Betriebskostenabrechnung einen entsprechenden Posten in Höhe von knapp 10 Euro. Im Mietvertrag war die Umlage bestimmter Betriebskosten vereinbart worden, die Kosten im Zusammenhang mit Rauchwarnmeldern waren jedoch nicht ausdrücklich aufgeführt. Eine Mieterin weigerte sich zu zahlen, so dass die Vermieterin vor Gericht zog.
Endgültig entschieden ist der Fall noch nicht. Der BGH verwies den Fall aufgrund von formalen Mängeln zurück an das Kölner Landgericht. Dort muss nun neu verhandelt werden. Die Karlsruher Richter stellten jedoch klar, dass zwischen gekauften oder extern angemieteten Geräten kein Unterschied bestehen könne, da der Vermieter sonst auf einfache Weise die Möglichkeit habe, „die im Grundsatz ihm zugewiesene Belastung mit Anschaffungskosten zu umgehen“.