06.03.2018 Ausgabe: 2/2018

Alle Jahre wieder!

Neue Themen und Gesetze für die Versammlungssaison

Auch in diesem Jahr gibt es wieder eine Reihe neuer Regelungen, Gesetze und Verordnungen, über die man Eigentümerinnen und Eigentümer informieren und ggf. beschließen lassen sollte.

Zugangsvoraussetzungen für Wohnimmobilienverwalter

Das neue Gesetz zur Einführung von Zulassungsvoraussetzungen für Wohnimmobilienverwalter tritt am 1. August 2018 in Kraft: Für die Ausübung des Berufs wird dann eine Erlaubnis verpflichtend, die bei der vor Ort zuständigen Behörde beantragt werden muss. Bereits als Verwalter Tätige haben hierfür sechs Monate Zeit. Nachgewiesen werden müssen Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung. Zudem besteht künftig eine Verpflichtung zur Weiterbildung, mit 20 Stunden in drei Jahren, über deren Absolvierung man Auftraggebern, also der Eigentümergemeinschaft, Auskunft geben muss. Immobilienverwaltungen profitieren hier vom umfangreichen Fort- und Weiterbildungsprogramm des DDIV und seiner Landesverbände.

Das neue Mieterstromgesetz

Seit Ende Juli 2017 können sich Bewohner von Mehrfamilienhäusern mit selbst produziertem Strom versorgen – auch Wohnungseigentümergemeinschaften: Im oder auf dem Gebäude erzeugter Photovoltaik-Strom wird mit einem Zuschlag gefördert, wenn er direkt und ohne Nutzung des allgemeinen Netzes an Letztverbraucher im Wohngebäude oder in Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang geliefert wird. Die Förderung bemisst sich nach der aktuellen Einspeisevergütung für Solarstrom, abzüglich 8,5 Cent. Der Betreiber der Solaranlage (auch ein Dritter) soll so, neben dem Erlös aus dem Verkauf, zusätzlich den Mieterstromzuschlag erhalten und diese Ersparnis an die Verbraucher weiterreichen. Die Jahresstromrechnung darf für die Verbraucher dabei nicht höher ausfallen als nach dem örtlichen Grundversorgertarif. Die EEG-Umlage wird auch weiterhin auf den Mieterstrom fällig. Letztverbraucher sollen frei zwischen dem Bezug von Mieterstrom oder dem Bezug von einem anderen Stromanbieter wechseln können.

Neue Trinkwasserverordnung

Die neue Trinkwasserverordnung gilt seit 9. Januar 2017: Wird bei einer Trinkwasseruntersuchung der technische Maßnahmenwert für Legionellen (100 KBE/100 ml, KBE = Kolonie bildende Einheiten) überschritten, muss die Untersuchungsstelle dies direkt dem zuständigen Gesundheitsamt melden und zugleich die Eigentümergemeinschaft bzw. den Verwalter informieren. Wohnungsnutzer haben das Recht zur Einsichtnahme der Originalbelege einer ­Trinkwasser­untersuchung.

Neues Bauvertragsrecht

Seit 1. Januar gilt das neue Bauvertragsrecht. Wichtig für anstehende Baumaßnahmen: z. B. der neue Verbraucherbauvertrag und die Möglichkeit, einen Werkvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, sowie Neuregelungen der Abnahme. Der DDIV hat die Mitglieder seiner Landesverbände im Juni 2017 über die Neuerungen informiert, siehe auch ­DDIVaktuell 5/17, 8/17.

Verwendung dezentraler Niedertemperaturheizgeräte

Seit September 2015 müssen Heizgeräte, die EU-weit neu in Verkehr gebracht werden, bestimmte Anforderungen erfüllen – insbesondere an den Energieverbrauch (Verordnung Nr. 813/2013). Dezentrale, raumluftunabhängige Niedertemperaturheizgeräte, zu denen auch sogenannte C4-Geräte zählen, sind daher mittlerweile nicht mehr auf dem Markt. Müssen defekte C4-Geräte in Gasetagenheizungen ersetzt werden, kann die Umrüstung der Abgasanlage oder gar der Austausch aller anderen Heizgeräte am selben Strang erforderlich sein. Es empfiehlt sich, Eigentümer in Liegenschaften mit C4-Heizungen frühzeitig zu informieren und eine Strategie für eine eventuellen Erneuerung abzustimmen. Lösungswege zeigt der Info-Flyer des DDIV und der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung auf. Bestellung und Download: www.ddiv.de

Heizungsförderung des BAFA

Geändert hat sich das Antragsverfahren für Zuschüsse zur Heizungssanierung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Förderungen für Heizungen mit erneuerbaren Energien müssen zukünftig beantragt werden, bevor der Auftrag zum Errichten der Heizungsanlage vergeben wird. Gefördert werden z. B. Biomasseheizungen, solarthermische Anlagen und Wärmepumpen.

E-Mobilität

Die Nachrüstung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge im WEG-Gemeinschaftseigentum ist derzeit nicht einheitlich geregelt: Je nach Einzelfall ist über eine modernisierender Instandsetzung (§ 22 Abs. 3 WEG), eine Modernisierung (§ 22 Abs. 2 WEG) oder eine bauliche Maßnahme (§ 22 Abs. 1 WEG) zu beschließen. Um den Einbau von Ladeinfrastruktur flächendeckend zu erleichtern, arbeitet die Bundesregierung momentan an einer gesetzlichen Regelung. Auch auf EU-Ebene tut sich was: Voraussichtlich müssen zukünftig bei einer umfassenden Renovierung von Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen Leerrohre für den späteren Einbau von Ladepunkten verlegt werden. Der im Februar zwischen Union und SPD vereinbarte Koalitionsvertrag greift nun die Forderung des DDIV nach einem Programm zur Förderung der privaten Ladeinfrastruktur auf. Nordrhein-Westfalen ist hier seit Oktober 2017 Vorreiter: Private Ladesäulen in Mehrfamilienhäusern werden dort jeweils mit bis zu 1.000 Euro bezuschusst.

Datenschutzgrundverordnung

Die Übergangsfrist für die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) endet am 25. Mai 2018. Danach gilt die Verordnung uneingeschränkt für alle europäischen Unternehmen. Auch Immobilienverwaltungen müssen prüfen, welche Daten wie genutzt werden – und ob Eigentümer und Mieter hierzu ihre Zustimmung gegeben haben. Falls nicht, sollte dies (z. B. bei der Eigentümerversammlung) dringend nachgeholt werden. Bei Verstößen gegen die DS-GVO können Bußgelder bis maximal 20 Mio. Euro oder vier Prozent des Jahresumsatzes fällig werden. Die Seminarreihe zur Datenschutzgrundverordnung des DDIV in Kooperation mit sechs Landesverbänden wird noch bis April 2018 fortgeführt.

Foto: © Evlakhov Valeriy / Shutterstock.com


Müller, Tilman

Referent der DDIV-Geschäftsführung