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Was man bei Übergabe und Übernahme eines Verwaltungsmandates dringend beachten sollte.
Es gibt viele Gründe, warum eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eine neue Verwaltung sucht, etwa wegen Geschäftsaufgabe der Vorverwaltung, unterschiedlicher Vorstellungen von der Vergütung oder weil Streitigkeiten zwischen GdWE und Verwaltung zur Trennung führten. Einer potenziellen neuen Verwaltung ist in jedem Fall zu empfehlen, sich schon vor Abgabe ihres Angebots genauer mit der neuen Gemeinschaft zu befassen. Wie gründlich man sie „durchleuchtet,“ liegt im eigenen Ermessen.
Die Frage, warum es zur Trennung von der Vorverwal-tung kam, ist dabei nicht ganz unwichtig. Entpuppt sich eine GdWE als streitlustig, wäre das u. U. im Angebot zu berücksichtigen. Auch mit dem Objekt, seiner Lage und Größe, sollten Verwaltungen sich vertraut machen, ebenso mit grundsätzlichen Regelungen, also Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung der GdWE. Aufschlussreich können auch Beschlusssammlung und Jahresabrechnungen sein, aus denen hervorgeht, ob und wie oft es bereits zu Rechtsstreitigkeiten kam, wie es um die Zahlungsmoral der Eigentümer steht und wie die GdWE finanziell dasteht. Wirft man zudem einen Blick in die Niederschriften zu Eigentümerversammlungen, kann man sowohl deren übliche Dauer einschätzen als auch, welche TOPs abgearbeitet werden konnten. Je nach Art des Objekts empfehlen sich auch Recherchen zu Besonderheiten, z. B. bei Mehrhausanlagen, die mit Heizhäusern versorgt werden, oder mit angeschlossenen Bruchteilsgemeinschaften.
Neu bestellte Verwaltungen sollten den üblicherweise von der Vorverwaltung formulierten Bestellungsbeschluss prüfen. Ungenauigkeiten sind darin nicht selten, z. B. weil Verwaltung, Laufzeiten und Grundkonditionen nicht konkret bezeichnet sind (siehe Bundesgerichtshof (BGH), Az. V ZR 114/14). Mit einer erneuten Beschlussfassung ist dann ggf. nachzuschärfen.
Verwaltungsunterlagen sind grundsätzlich Eigentum der GdWE. Mit der Übergabe einer Liegenschaft sind Vorverwaltungen verpflichtet, sie auszuhändigen. Als Organ der Gemeinschaft, das deren Rechte durchsetzt, ist es Aufgabe der neuen Verwaltung, dies einzufordern und damit die Holschuld der Gemeinschaft durchzusetzen. Das geht nicht immer reibungslos vonstatten. So manche Vorverwaltung beruft sich auf Vergütungsansprüche und verweigert die Herausgabe, obwohl kein diesbezügliches Zurückbehaltungsrecht besteht.
Zu den Verwaltungsunterlagen gehören alle während der Betreuung einer Liegenschaft angefallenen Dokumente, auch jene, die zu Beginn der Bestellung übernommen wurden, und auch elektronisch archivierte. Wurden digitale Dokumente mit spezieller Software archiviert, ist Vorsicht geboten, und auch, wenn Dateien mit Passwort geschützt sind. Die neue Verwaltung muss sie öffnen und lesen können. Es ist daher sinnvoll, schon während der Verwahrung von Dokumenten an die ordnungsgemäße Rückgabe zu denken – die für die GdWE stets kostenfrei ist.
Schon bei Übernahme einer GdWE sollten Verwaltungen dokumentieren, welche Unterlagen sie erhalten haben. Dies, um einerseits Klarheit zu schaffen und andererseits Streitigkeiten bei Beendigung der Zusammenarbeit vorzubeugen. Auch die abgebende Verwaltung sollte protokollieren, welche Unterlagen sie abschließend an die Gemeinschaft zurückgegeben hat. Hilfreich ist hierbei eine vorausschauende Datenverarbeitung, sei es durch Anlage von Ordnern mit Inhaltsverzeichnissen, Schrift-verzeichnisse oder durch Katalogisierung von Verträgen. Dateien müssen nachvollziehbar bezeichnet werden. Die lapidare Bezeichnung „Unterlagen Objekt 123“ wird nicht helfen, wenn Uneinigkeit darüber herrscht, ob Unterlagen vollständig übergeben wurden. Bekommt eine GdWE ihre Unterlagen nicht zurück, kann sie ihren Anspruch darauf gerichtlich durchsetzen.
Der neuen Verwaltung ist anzuraten, erhaltene Unterlagen zeitnah zu sichten – wenigstens die Verträge mit Versorgern, Dienstleistern und Versicherungen sowie die Angaben zur Vermögenslage, also Kontostände, Forderungen etc., und zur Beschlusssammlung.
Bei jüngeren Gebäuden können noch Gewährleistungsfristen gegenüber Bauträgern laufen. Generell sind auch solche gegenüber Handwerkern oder Verjährungsfristen für Zahlungsforderungen gegen Eigentümer zu beachten. Aus vorliegenden Verwaltungsunterlagen können auch Antrags- oder Zahlungsfristen ersichtlich werden.
Eine problematische Frage, die schon nach Wohnungs-eigentumsgesetz alter Fassung (WEG a. F.) umstritten war. Im Fall eines unterjährigen Wechsels der Verwaltung hat der BGH dies entschieden (Az. V ZR 89/17). Maßgeblich war hier, wann der Anspruch auf die Abrechnung entstanden ist: Wechselte die Verwaltung M
itte Januar 2015, war der Anspruch auf die Erstellung der Abrechnung 2014 bereits entstanden. Offen ließ der BGH, ob der Anspruch zum 31. Dezember oder erst zum 1. Januar entsteht, was bei einem Verwalterwechsel zum Jahreswechsel relevant ist. Mit guten Argumenten lässt sich die Verpflichtung des Vorverwalters hierzu begründen. Überzeugend aber erscheint es, auch hier der neuen Verwaltung die Verpflichtung zur Erstellung der Abrechnung aufzuerlegen, da die Bestellung der alten Verwaltung ja quasi mit dem betreffenden Abrechnungszeitraum endet.
Fraglich aber ist, ob seit der Neufassung des § 28 Abs. 2 WEG nicht ohnehin etwas anderes gilt. Nach § 28 Abs. 3 WEG a. F. hatte die Verwaltung „nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen“. Die Neufassung sieht nun eine Beschlussfassung über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse vor, und „zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung“ zu erstellen. Das spricht dafür, dass jeweils die Verwaltung die Abrechnung zu erstellen hat, die die Beschlussfassung der Eigentümer vorbereitet. Obergerichtlich ist dies zwar noch nicht entschieden. Wenn sich diese Auffassung aber durchsetzt, muss die jeweils bestellte Verwaltung die Abrechnung zur Beschlussvorbereitung erstellen, unabhängig davon, ob der abzurechnende Zeitraum in die Zeit der Vorverwaltung fällt. Neben der Frage, wer den Aufwand für die Abrechnung zu erbringen hat und wie dieser zu vergüten ist, ist auch zu klären, ob sich eine Verwaltung überhaupt in der Lage sieht, zurückliegende Zeiträume abzurechnen. Fehlen z. B. Unterlagen, ist Ärger programmiert. Besser ist es, dies schon im Vorfeld zu klären und die Vorverwaltung einzubinden.
Rechtsanwalt, Fachanwalt
für Miet- und WEG-Recht,
Kanzlei Wedler, Hannover
www.kanzleiwedler.de