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20.01.2015 Ausgabe: 1/2015
Sie sind kostengünstig in der Installation, sorgen für eine ständige Grunderwärmung aller Räume, verbrauchen aber mehr Wärme und stellen höhere Anforderungen an die Betriebsführung.
ie ständige Grunderwärmung aller Räume verhindert weitgehend Schimmelbefall. Der geringere Kostenaufwand bei der Bauerstellung begründet das häufige Vorkommen dieses Systems im Bestand: ca. 40 Prozent der Heizungsanlagen in Deutschland sind vertikal oder waagrecht ausgeführte Einrohrsysteme. So viel zu den Vorteilen. Übersehen wurden die hohen Anforderungen dieser Anlagen in der Betriebsführung und der höhere jährliche Wärmeverbrauch gegenüber der Zweirohrheizung.
Ein weiteres Problem ist die ständige hohe Wärmeabgabe der Rohre bei einer zu hoch eingestellten Heizwassertemperatur. Sie führt zu einer dominierenden Wärmeversorgung der Räume nur über die nicht regelbare Wärmeabgabe der Rohrleitungen.
Durch das Urteil des Landgerichtes Meiningen von 2002 wurde in einem Fall geringer Erfassung der insgesamt dem Gebäude zugeführten Wärme durch elektronische Heizkostenverteiler entschieden, dass die Abrechnung pauschal nach Flächenanteilen mit Abzug von 15 Prozent der Heizungskosten zu Lasten des Gebäudeeigentümers zu erfolgen habe. Der betriebsbedingt mögliche hohe Anteil von ungemessenem Wärmeverbrauch bei Einrohrsystemen war die Ursache.
Dies löste eine intensive Beschäftigung mit dieser Frage aus, die letztlich in der Novelle der Heizkostenverordnung zur Änderung im § 7 (1) Satz 3 führte. Hier wurde geregelt, dass unerfasster Wärmeverbrauch, wenn sein Anteil wesentlich ist, nach anerkannten Regeln der Technik abgerechnet werden kann und der so bestimmte Verbrauch als erfasster Wärmeverbrauch abgerechnet werden muss.
Im Folgenden werden die heizungstechnischen Hintergründe sowie die durch die Formulierung in der Heizkostenverordnung entstandenen Probleme für die Praxis und Wege zur Verbesserung des Anlagenbetriebs aufgezeigt.
Der Anschluss des Heizkörpers selbst erfolgt immer mit zwei Rohren – dem Vorlauf- und dem Rücklaufanschluss am Heizkörper. Dadurch werden waagrechte Einrohrheizungen mit im Estrich verlegten Rohren oft nicht als Einrohrheizsystem erkannt. Bei der vertikalen Einrohrheizung ist aber der Aufbau klar erkennbar – durch ein Dreiwegeventil wird bei abgestelltem Heizkörper das Wasser weitergeleitet und das Rohrnetz bis unmittelbar am Heizkörper wird ständig von Heizwasser durchströmt.
Bei Betrieb des Heizkörpers wird aus der durchlaufenden Rohrleitung heißes Wasser durch den Vorlaufanschluss in den Heizkörper geführt und dann in die gleiche Rohrleitung in deren weiteren Verlauf abgekühlt zurückgespeist. Die Vorlauftemperatur für den folgenden Heizkörper ist tiefer. In der Praxis ist aber durch hohe Pumpenleistungen, die größere Wassermengen als berechnet durch die fortlaufende Rohrleitung drücken, die Rücklauftemperatur insgesamt erheblich höher als bei einer Zweirohrheizung. Die ständige Durchströmung des gesamten Rohrsystems mit Heizwasser ist der wesentliche Unterschied zum Zweirohrsystem. Hier wird in einer verästelten Baumstruktur jeder Heizkörper an zwei Rohrnetze für Vorlauf- und Rücklaufwasser angeschlossen. Damit ist die Leitung zum Heizkörper, wenn er abgestellt wird, nicht durchströmt und kühlt ab. Wenn alle Heizkörper in einem Segment abgestellt werden, wird dieser Bereich des gesamten Rohrnetzes kalt und liefert keine Wärme mehr.
Einrohrsysteme liefern daher über das ständig beheizte Rohrleitungssystem erheblich höhere Wärmemengen (20 Prozent und mehr gegenüber einer Zweirohranlage) und beheizen auch Räume mit abgestellten Heizkörpern über das Rohrnetz. Der Verbraucher kann die Wärmeabnahme schlechter regeln, mit dem Vorteil der stark reduzierten Gefahr der Schimmelbildung, die in ungeheizten Räumen mit Feuchtigkeitszufuhr aufgrund von abgestellter Zweirohrheizung auftreten kann.
Heizkostenverteiler werden auf die Heizflächen montiert und erfassen an einem repräsentativen Ort die Temperatur der Heizkörperoberfläche als Kennwert für die Wärmelieferung. Die Wärmeabgabe der Rohre wird nicht erfasst.
Hinzu kommt eine zweite Wärmequelle. Nur im Vorlauf wird der Heizkörper abgesperrt und das Heizwasser fließt dann am offenen Rücklaufanschluss vorbei. Durch die thermischen Unterschiede sowie die Turbulenzen in der Rohrleitung ergibt sich eine Strömung innerhalb des Rücklaufanschlusses, die Heizwasser in den Heizkörper transportiert. Aufgezeigt wurde dieser Effekt durch die Zählung elektronischer Heizkostenverteiler bei abgestellten Heizkörpern. Die Thermographie einer Platte zeigt die großflächige Erwärmung durch das durch Rezirkulation in die Heizplatte eingetragene Heizwasser.
Die Messung für ein Gutachten von IEMB, Berlin, ergab, dass die bei voll geöffnetem Lanzenventil erreichte Leistung von 316 W bei geschlossenem Ventil noch mit 101 W zu fast einem Drittel vorhanden war. Messungen mit Wärmezählern in Einrohrheizkreisen ermitteln die bei abgestellten Heizkörpern noch abgenommene Leistung, die aufgrund ihrer Höhe nicht von der Ringleitung in der Wohnung allein geliefert werden konnte. Gemessen wurden Werte über 150 Prozent der Normleistung der vorhandenen Rohrleitungen.
Ein hoher Anteil von ungemessener Wärme verursacht die Verzerrung der Anteile der Nutzer an den Kosten – Sparer werden stark bevorteilt und Vielverbraucher zum Teil extrem zu hoch belastet. Ursache ist, dass Sparer mit den Transmissionsgewinnen aus Nachbarwohnungen und den weiteren ungemessenen Wärmemengen ihre Heizkörper zur Raumbeheizung kaum noch nutzen. Bei sehr stark überhöhter Vorlauftemperatur kann eine Wohnung dann sogar ohne Betrieb der Heizkörper ganzjährig beheizt werden. Wenn die Anzahl der so heizenden Nutzer hoch wird, kann eine verbrauchsabhängige Abrechnung allein mit den Werten von Heizkostenverteilern nicht erstellt werden. Diese zusätzliche Wärmelieferung muss aber berücksichtigt werden.
Dieser Anlagenbetrieb verursacht, dass Vielverbraucher, die dann allein in nennenswerter Höhe eine Registrierung von Einheiten der Heizkostenverteiler erzielen, zu hohe und völlig unplausible Abrechnungen erhalten. In einem Fall ergab dies 3.400 Euro für eine 74 qm-Wohnung im Mittelgeschoss.
In die neue Heizkostenverordnung wurde daher aufgenommen, dass unerfasster Wärmeverbrauch, wenn sein Anteil wesentlich ist, nach anerkannten Regeln der Technik abgerechnet werden kann.
Nach Inkrafttreten der Verordnung wurde das Beiblatt zur VDI 2077 im März 2009 verabschiedet. In diesem Regelwerk werden mehrere Verfahren definiert, wie unerfasste Wärmeabgaben in der Abrechnung eingebunden werden können. Der bereits 2003 veröffentlichte Aspekt der unerfassten Wärmeabgabe von schwach erwärmten Heizkörpern durch Rückzirkulation über den Rücklauf und bei Aufheiz- sowie Abklingzuständen der Heizkörper mit Temperaturen unter der Einschaltquelle wurde nicht erwähnt, sondern zur Vereinfachung alle unerfassten Wärmeabgaben auf die Rohrleitungen als Ursache zurückgeführt. In Teil 1, Anwendungsbereich, wurde in der VDI 2077 ergänzt, dass die Richtlinie auch für die Wärmeabgabe von im Estrich oder unter Putz geführten Rohren anzuwenden ist, da es bei in der Höhe wesentlichen unerfassten Wärmeverbräuchen unerheblich sei, wie die Rohrleitungsführung ist. Die Thermographie zeigt, dass die Wärmeabgabe einer Rohrleitung im Estrich wie die Wärmelieferung einer Fußbodenheizung eingeordnet werden muss.
Messungen von Zulassungsstellen nach § 5 HKVO [3] ergaben auch eine höhere oder zumindest gleich hohe Wärmeabgabe wie bei freiliegenden Rohren. Die Wärmeabgabe schwankt wie bei einer Fußbodenheizung durch die Art des Fußbodenbelags – bei Fliesen ist sie höher als bei dicken Teppichböden auf dem Estrich.
In 2013 haben daher alle Zulassungsstellen nach § 5 HKVO in einer gemeinsamen Erklärung bekräftig, „das technisch die Notwendigkeit der Anwendung der Korrektur nach DIN 2077 bei diesen Leitungen im Estrich gegeben ist“.
Der Text der Verordnung § 7 (1) Satz 3 lautet aber vollständig: „In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden.“
Über 60 Prozent aller Einrohrheizungsanlagen sind nach dem westdeutschen Standard mit Rohrleitungen im Estrich erstellt worden und fallen somit nicht unter den genauen Wortlaut der Verordnung.
Aufgrund eines Gutachtens mit Aufzeigen des technisch physikalischen Hintergrunds entschieden das AG Emmendingen (Az 3 C 115/12 vom 10.4.2012) und folgend das AG Bayreuth mit ihren Urteilen, dass die Rohrwärmekorrektur sachgemäß sei und daher – wenn auch abweichend vom Text der Verordnung – im Sinne der Verordnung erfolgen kann.
Vor einer klärenden Formulierung durch eine Neufassung dieser Passage der Verordnung besteht für Heizungsanlagen mit Leitungen im Estrich noch Rechtsunsicherheit, denn weitere Amtsgerichte können in der Folge anders als diese Urteile entscheiden. Da hiervon ca. 60 Prozent der deutschen Einrohrheizungsanlagen betroffen sind, ist diese Klärung dringend erforderlich – vorab wird angestrebt, ein gleichlautendes LG-Urteil zu erhalten. Damit ist aber vor Mitte 2015 nicht zu rechnen.
Geänderte Regelungseinstellung mit frei programmierter Heizkurve
In der Empfehlung der Verbände 2005 zur Abrechnung von Einrohrheizungsanlagen [1, Teil 13.7] sowie im Gutachten von Prof. Bach wird die Wahl des Grundkostenschlüssels von 50 Prozent empfohlen. Der Anteil von 50 Prozent Grundkosten deckt einen Teil der ungemessenen Wärmeverbräuche ab. Das Landgericht Meinigen hat in einer neuen Entscheidung (Az 4 S 58/09 am 4.08.2009) dann auch entschieden, dass die Wahl dieses 50 Prozent-Schlüssels eine verbrauchsabhängige Abrechnung auch bei Rohrwärme ermöglicht, und der Klage auf Zahlung stattgegeben.
Aus diesem Grund ist die Umstellung auf einen Grundkostenschlüssel von 50 Prozent für die nächste Abrechnungsperiode der wichtigste Schritt. Die zweite Maßnahme ist die Veränderung der Einstellung der Heizungsregelung. In der Übergangszeit muss das Heizwasser mit hoher Temperatur geliefert werden, um Mieterreklamationen zu vermeiden. Dann aber muss die Heizkurve flacher weiter verlaufen, um ab 5 °C Außentemperatur nur die minimal nötige Heizwassertemperatur zu liefern. Dies kann mit freiprogrammierbaren Regelungen wie z. B. von Kieback & Peter oder Samson Trovis erreicht werden. Zusätzlich sollte im Sommer nachts eine Abschaltung erfolgen, damit nicht bei nächtlich kühlen Temperaturen von z. B. 16 °C geheizt wird und dadurch die Wohnung nach am Tag 24 °C Raumtemperatur nicht abkühlt.
Weitere Details der Veränderung sind in Kreuzberg/Wien: Handbuch der Heizkostenabrechnung, 8. Auflage, 2013 beschrieben. Der teure hydraulische Abgleich zur Heizkurvenabsenkung ist in der Praxis sehr selten erforderlich. Wenn eine einzelne Wohnung in einem Raum nicht mehr ausreichend warm wird, ist hier die Ursache zu beseitigen – entweder ein größerer Heizkörper, eine Reduzierung der Rohrwiderstände durch andere Armaturen oder Verbesserung der Wärmedämmung des Raums sind kostengünstigere Maßnahmen.
Eine weitere flankierende Maßnahme bei bleibenden Schwierigkeiten, den Betrieb der Heizungsanlage zu optimieren, ist der Einsatz von Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip in Einrohrheizungen. Da sie auch auf die Rohrwärme mit einer Anzeige reagieren, gibt es mit diesen Heizkostenverteilern nicht die großen Abrechnungsprobleme. Sie liefern eine Kostenverteilung ähnlich der VDI 2077-Korrektur mit Erfassung der Raumwärme durch die Verdunstung.
Die Novelle 2008 hat eine Lösung für die Abrechnung des kleineren Teils der Einrohrheizungsanlagen in alten DDR-Plattenbauten geschaffen. Für den größeren Teil der westdeutschen Einrohrheizungen mit Leitungen im Estrich herrscht weiter Rechtsunsicherheit. Hier bieten Änderungen im Anlagenbetrieb mit modernsten frei programmierbaren Regelungen und in der Abrechnungsart mit dem Wechsel zu 50 Prozent Grundkostenanteil eine Lösung für die Wohnungswirtschaft.
Schriften zum Thema
Kreuzberg/Wien: Handbuch der Heizkostenabrechnung, 8. Auflage, 2013 • Bach, H./Bauer, M./Eisenmann, G./Haupt, Ch./Tritschler, M.: Optimierung von Einrohrheizungsanlagen mit Heizkostenverteilung, Teil II. Heizkostenverteilung und Energiediagnose, Forschungsbericht Universität Stuttgart, November 1996. • HKVO – Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten, Fassung vom 5. Oktober 2009 (BGBl Seite 3250) • Wien/Haupt: Benchmarking des Anlagenbetriebs mit Abrechnungswerten, Heft 10 von EuroHeat & Power, 2003
Foto: © Peter Gudella / Shutterstock.com
Der Sachverständige für Heizkostenabrechnung ist Mitarbeiter im Arbeitsausschuss Wärmezähler der PTB-VV und im technischen Beirat des Verbands für Wärmelieferung sowie in der Normung von Heizkostenverteilern, Wärmezählern und Wasserzählern und seit 1996 für die Minol/Zenner-Gruppe tätig.