Wiederkehrende Pflicht: Wie wird der nächste Zeitraum berechnet?
Die Verordnung sieht starre Zeiträume vor, unabhängig davon, wann innerhalb des Zeitraums die Weiterbildung erfolgt ist. Beispiel:
Verwalter A absolviert 20 Stunden im Jahr 2019 (Zeitraum 2018–2020), danach erneut 20 Stunden im Jahr 2023 (Zeitraum 2021–2023) → Beide Weiterbildungen erfüllen die gesetzlichen Anforderungen, obwohl zwischen den Kursen mehr als drei Jahre liegen. Entscheidend ist, dass in jedem Drei-Jahres-Zeitraum die 20 Stunden vollständig nachgewiesen werden.
Weiterbildungspflicht aktiv und strategisch erfüllen
Die Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter ist mehr als nur eine gesetzliche Anforderung – sie ist eine Chance zur Professionalisierung und Qualitätssteigerung im Unternehmen. Nutzen Sie die Angebote des VDIV, um Ihre Teams rechtssicher und praxisnah fortzubilden.
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