Fortbildungsverpflichtung für Immobilienverwalter (Symbolbild)

Fortbildungsverpflichtung für Immobilienverwalter


Gesetzliche Grundlagen zur Fortbildungspflicht


Immobilienverwalter unterliegen in Deutschland einer klar geregelten Weiterbildungspflicht, die sich aus der Gewerbeordnung (§ 34c GewO) und der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ergibt. Diese Vorschriften gelten für Wohnimmobilienverwalter, die entweder das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern oder Mietverhältnisse über Wohnräume für Dritte verwalten.

Die gesetzliche Pflicht zur Weiterbildung sorgt regelmäßig für Unsicherheit – insbesondere, was Fristen und betroffene Personengruppen betrifft. Hier erklären wir Ihnen alle wichtigen Aspekte rund um die Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter, damit Sie und Ihre Mitarbeitenden auf der sicheren Seite sind.


    Wer ist zur Fortbildung verpflichtet?


  • Gewerbetreibende mit Erlaubnis nach § 34c GewO
  • Inhaber von Einzelfirmen
  • Geschäftsführer von GmbHs, Vorstände von AGs, Prokuristen
  • Alle Mitarbeitenden, die unmittelbar an der Immobilienverwaltung beteiligt sind – also sowohl in der WEG-Verwaltung als auch in der Mietverwaltung

Fortbildungsumfang und Fristen

 

  • Grundsatz: 20 Stunden Weiterbildung in drei Kalenderjahren – so lautet die gesetzliche Mindestanforderung.
  • VDIV-Mitgliedsunternehmen verpflichten sich freiwillig zu 40 Stunden Weiterbildung in drei Kalenderjahren.

Wann beginnt der Weiterbildungszeitraum?
 

  • Altverwalter (tätig seit 2018 und zuvor): Erster Zeitraum: 2018 bis 2020, anschließend alle drei Jahre fortlaufend.
  • Neuverwalter: Der erste Zeitraum beginnt im Jahr der Erlaubniserteilung oder Tätigkeitsaufnahme, z. B. bei Start in 2021 → Pflichtzeitraum: 2021 bis 2023.
  • Sonderregelung für Immobilienkaufleute & Immobilienfachwirte: Für diese beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Abschlusses. Beispiel: Abschluss 2020  → erste Pflichtperiode: 2023 bis 2025.
     

Wiederkehrende Pflicht: Wie wird der nächste Zeitraum berechnet?


Die Verordnung sieht starre Zeiträume vor, unabhängig davon, wann innerhalb des Zeitraums die Weiterbildung erfolgt ist. Beispiel:

Verwalter A absolviert 20 Stunden im Jahr 2019 (Zeitraum 2018–2020), danach erneut 20 Stunden im Jahr 2023 (Zeitraum 2021–2023) → Beide Weiterbildungen erfüllen die gesetzlichen Anforderungen, obwohl zwischen den Kursen mehr als drei Jahre liegen. Entscheidend ist, dass in jedem Drei-Jahres-Zeitraum die 20 Stunden vollständig nachgewiesen werden.

Weiterbildungspflicht aktiv und strategisch erfüllen


Die Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter ist mehr als nur eine gesetzliche Anforderung – sie ist eine Chance zur Professionalisierung und Qualitätssteigerung im Unternehmen. Nutzen Sie die Angebote des VDIV, um Ihre Teams rechtssicher und praxisnah fortzubilden.

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