Fortbildungsverpflichtung für Immobilienverwalter (Symbolbild)

Fortbildungsverpflichtung für Immobilienverwalter


    Bürokratierückbaugesetz - 

    geplante Abschaffung der gesetzlichen Weiterbildungspflicht  für Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler  (§ 34c GewO)


    Im Zuge des angekündigten Bürokratieabbaus hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Referentenentwurf vorgelegt, welcher am 5. November in das Bundeskabinett eingebracht und beschlossen wurde. 
    Ziel des Entwurfs ist es, die gesetzliche Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter und Immobilienmakler nach § 34c GewO abzuschaffen. 
    Zur Begründung wird insbesondere auf eine vermeintliche Entlastung der Unternehmen von administrativem Aufwand verwiesen und der zertifizierte Verwalter als ausreichend dargestellt. 
    Der VDIV Deutschland hält diese Argumentation für nicht tragfähig, hat eine ausführliche Stellungnahme eingereicht und mit einer breiten Allianz aus Branchen- und Verbraucherschutzverbänden einen offenen Brief erarbeitet.

6 Gründe, warum der VDIV die Weiterbildungspflicht beibehalten will

1. Qualität und Fachkompetenz sichern

  • Regelmäßige Weiterbildung ist eine zentrale Voraussetzung für qualitätsvolle Immobilienverwaltung.
  • 69,2 % der Verwalter erwarten bei Abschaffung ein sinkendes Fachkompetenzniveau,
  • 62,2 % rechnen mit einem spürbaren Qualitätsverlust in der Berufsausübung.

 

2. Breite Unterstützung in der Branche

  • Die Pflicht wird nicht als Belastung, sondern als sinnvolles Qualitätsinstrument gesehen.
  • 84,9 % bewerten kontinuierliche Weiterbildung als wichtig oder sehr wichtig,
  • 73,7 % halten die gesetzliche Pflicht für sinnvoll,
  • 74,2 % sprechen sich gegen eine Abschaffung aus.

3. Bürokratieabbau-Argument überzeugt nicht

  • Die Streichung bringt keine relevante Entlastung.
  • 74,4 % erwarten keinen oder nur geringen Bürokratieabbau,
  • nur 13,1 % rechnen mit einer spürbaren Erleichterung.

 

4. Verbindliche Mindeststandards erhalten

  • Die Weiterbildungspflicht stabilisiert fachliche Mindeststandards und das Vertrauen in die Berufszulassung nach § 34c GewO.
  • Eine Abschaffung würde das Qualitätsniveau absenken, ohne ein alternatives Sicherungsinstrument einzuführen.

5. Fairer Wettbewerb statt Abwärtsspirale

  • Fast die Hälfte der Verwalter sieht Wettbewerbsnachteile für Unternehmen, die weiterhin in Qualifikation investieren.
  • Ohne Pflicht droht ein Qualitätswettbewerb nach unten.

6. Bedeutung für Eigentümer und Gebäudebestand

  • Gut qualifizierte Verwalter sind entscheidend für rechtssichere Beschlüsse, wirtschaftliche Verwaltung und die Umsetzung energetischer Maßnahmen im Gebäudebestand.
  • Die Weiterbildungspflicht ist damit auch ein Beitrag zu Verbraucherschutz und nachhaltiger Immobilienbewirtschaftung.

Gesetzliche Grundlagen, Umfang und Fristen


Gesetzliche Grundlagen zur Fortbildungspflicht


Immobilienverwalter unterliegen in Deutschland einer klar geregelten Weiterbildungspflicht, die sich aus der Gewerbeordnung (§ 34c GewO) und der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ergibt. Diese Vorschriften gelten für Wohnimmobilienverwalter, die entweder das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern oder Mietverhältnisse über Wohnräume für Dritte verwalten.

Die gesetzliche Pflicht zur Weiterbildung sorgt regelmäßig für Unsicherheit – insbesondere, was Fristen und betroffene Personengruppen betrifft. Hier erklären wir Ihnen alle wichtigen Aspekte rund um die Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter, damit Sie und Ihre Mitarbeitenden auf der sicheren Seite sind.


    Wer ist zur Fortbildung verpflichtet?


  • Gewerbetreibende mit Erlaubnis nach § 34c GewO
  • Inhaber von Einzelfirmen
  • Geschäftsführer von GmbHs, Vorstände von AGs, Prokuristen
  • Alle Mitarbeitenden, die unmittelbar an der Immobilienverwaltung beteiligt sind – also sowohl in der WEG-Verwaltung als auch in der Mietverwaltung

Fortbildungsumfang und Fristen

 

  • Grundsatz: 20 Stunden Weiterbildung in drei Kalenderjahren – so lautet die gesetzliche Mindestanforderung.
  • VDIV-Mitgliedsunternehmen verpflichten sich freiwillig zu 45 Stunden Weiterbildung in drei Kalenderjahren.

Wann beginnt der Weiterbildungszeitraum?
 

  • Altverwalter (tätig seit 2018 und zuvor): Erster Zeitraum: 2018 bis 2020, anschließend alle drei Jahre fortlaufend.
  • Neuverwalter: Der erste Zeitraum beginnt im Jahr der Erlaubniserteilung oder Tätigkeitsaufnahme, z. B. bei Start in 2021 → Pflichtzeitraum: 2021 bis 2023.
  • Sonderregelung für Immobilienkaufleute & Immobilienfachwirte: Für diese beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Abschlusses. Beispiel: Abschluss 2020  → erste Pflichtperiode: 2023 bis 2025.
     

Wiederkehrende Pflicht: Wie wird der nächste Zeitraum berechnet?


Die Verordnung sieht starre Zeiträume vor, unabhängig davon, wann innerhalb des Zeitraums die Weiterbildung erfolgt ist. Beispiel:

Verwalter A absolviert 20 Stunden im Jahr 2019 (Zeitraum 2018–2020), danach erneut 20 Stunden im Jahr 2023 (Zeitraum 2021–2023) → Beide Weiterbildungen erfüllen die gesetzlichen Anforderungen, obwohl zwischen den Kursen mehr als drei Jahre liegen. Entscheidend ist, dass in jedem Drei-Jahres-Zeitraum die 20 Stunden vollständig nachgewiesen werden.

Weiterbildungspflicht aktiv und strategisch erfüllen


Die Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter ist mehr als nur eine gesetzliche Anforderung – sie ist eine Chance zur Professionalisierung und Qualitätssteigerung im Unternehmen. Nutzen Sie die Angebote des VDIV, um Ihre Teams rechtssicher und praxisnah fortzubilden.

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