20.04.2018 Ausgabe: 3/2018

Erneuerbare Energien in der Heizkostenabrechnung

Investitionen in Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung ­werden staatlich gefordert und gefördert. Wie aber steht es um die gesetzlichen ­Rahmenbedingungen für die Umlage der entstehenden Betriebskosten?

Immer mehr Wohnimmobilien werden mit Wärme aus erneuerbaren Energien versorgt. Dafür gibt es eine große Zahl technischer Lösungsmöglichkeiten zur Einsparung von Primärenergie und damit verbunden zur Reduktion des CO2-Ausstoßes. Für den Neubau von Mehrfamilienhäusern gelten darüber hinaus die Verpflichtungen aus dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zur Nutzung von Solarthermie, Umweltwärme, Biomasse oder Kraft-Wärme-Kopplung für die Deckung des Wärmebedarfs.

Probleme treten bei den neuen Heizungsanlagen häufig im Bereich der ebenfalls verpflichtend durchzuführenden Heizkostenabrechnung nach Heizkostenverordnung (HeizKV) auf. Zunächst ist die Frage zu klären, an welcher Stelle der Heizkostenabrechnung mit Mietern und Wohnungseigentümern die Verwendung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien berücksichtigt werden muss.

Das gilt für Blockheizkraftwerke

Bei Blockheizkraftwerken (BHKW) zur Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung, also der gleichzeitigen Produktion von Strom und Wärme, ist beispielsweise eine Ermittlung des Kostenanteils aus dem Betrieb des BHKW für die Wärmerzeugung notwendig. Der Anteil der Kosten für die Wärmeerzeugung wird sodann als Heizkosten in der Heizkostenabrechnung nach den allgemeinen Regeln der HeizKV abgerechnet. Die Kostenaufteilung ist damit der eigentlichen Abrechnung nach HeizKV vorgelagert und bedarf daher keiner Regelung in der HeizKV. Für die Kostenermittlung kann auf die Regeln der Technik in Form der VDI 2077 Blatt 3.1 zurückgegriffen werden.

Mehrere Energiequellen sind problematisch

Schwieriger gestaltet sich die Berücksichtigung solarer Energieeinträge in der Heizkostenabrechnung. Dabei spielt es eine Rolle, für welche Zwecke die Solarwärme verwendet wird. Bei einer reinen Unterstützung der Warmwasserbereitung muss lediglich ermittelt werden, wie viel Energie noch ergänzend für die Warmwasserbereitung durch den Heizkessel beigesteuert werden muss. Die Ermittlung erfolgt einfach mit einem Wärmezähler gemäß § 9 Abs. 2 HeizKV.

Kompliziert wird es, wenn die Solarwärme nicht nur zur Warmwasserbereitung, sondern auch zur Heizungsunterstützung genutzt wird. Hier ist häufig eine Messung nur schwer möglich, da die Solarwärme in einen Kombipufferspeicher eingespeist wird. Zwar gibt es für die denkbaren technischen Gestaltungen eine Regel der Technik: VDI 2077 Blatt 3.3 macht Vorgaben zur Ermittlung der solaren Wärmanteile für Warmwasser und Heizung. Da die Aufteilung jedoch im Rahmen der Kostenaufteilung verbundener Anlagen gemäß § 9 HeizKV relevant ist, müssen hier deren Vorgaben eingehalten werden. Leider enthält sie in § 9 Abs. 1 S. 5 nur für den Fall einen Verweis auf die Regeln der Technik, in dem die Beheizung ausschließlich aus Solarthermieanlagen erfolgt. Solche Anlagen sind jedoch sehr selten. Das EEWärmeG schreibt beispielsweise einen Anteil von nur 15 Prozent Solarenergie für die Erfüllung der Nutzungspflicht vor (vgl. § 5 Abs. 1 EEWärmeG).

Heizkostenverordnung noch Up to date?

Nach dem derzeitigen Wortlaut der HeizKV können solare Energieeinträge bei Heizanlagen, die auch noch über einen Heizkessel verfügen oder an die Wärmelieferung angeschlossen sind, in der Abrechnung nicht berücksichtigt werden.

Ebenso rechtlich unbefriedigend ist die Situation bei den weit verbreiteten Wärmepumpen. Werden diese sowohl für die Warmwasserbereitung als auch für die Raumheizung genutzt, muss berücksichtigt werden, dass die Arbeitszahl, also das Verhältnis von eingesetzter Energie (meist Strom) zur eingespeisten Wärme, sehr stark davon abhängt, auf welches Temperaturniveau eine Erwärmung erfolgt. Die Heizkreisläufe sind meist nur auf geringe Vorlauftemperaturen ausgelegt, wobei eine höhere Arbeitszahl erreicht wird. Zur Warmwasserbereitung werden in Mehrfamilienhäusern wegen der Vorgaben der Trinkwasserverordnung zur Vermeidung von Legionellen in der Regel 60 °C benötigt. Bei diesen hohen Temperaturen fällt die Arbeitszahl von Wärmepumpen deutlich geringer aus. Bei der Zuordnung der Energieverbräuche muss dieser Unterschied berücksichtigt werden. Auch dafür werden derzeit Regeln der Technik entwickelt. Genauso wie bei den Solarthermieanlagen fehlt es jedoch an einem Anknüpfungspunkt zur Anwendung der Regeln der Technik in der HeizKV, wenn die Heizungsanlage noch zusätzlich über einen Heizkessel oder durch Wärmelieferung versorgt wird.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der HeizKV stellen damit ein erhebliches Hindernis für den wirtschaftlichen Einsatz von erneuerbaren Energien in Mehrfamilienhäusern dar. Dies ist bedauerlich, weil es bereits alle notwendigen Regeln der Technik gibt, diese jedoch bislang nicht ohne Risiko in der Heizkostenabrechnung angewendet werden dürfen.

Denkbare Ansätze

Bei Solar- und Wärmepumpenanlagen könnte über eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 S. 5 HeizKV auf Anlagen nachgedacht werden, die ergänzend durch Wärme aus Heizkesseln versorgt werden. Anders als bei der Entscheidung des BGH zur Rohrwärmeabrechnung bei Leitungen unter Putz (vgl. BGH, Urteil vom 15.3.2017, VIII ZR 5/16), wäre hier eine Analogie denkbar, da der Gesetzgeber ausdrücklich einen weiteren Regelungsbedarf bei der Novellierung der HeizKV im Jahre 2008 nicht gesehen hatte (vgl. Empfehlung des Bundesrats vom 8.9.2008, BR-Drs. 570/1/08).

Es besteht daher zur Beseitigung von Hemmnissen bzw. zur Schaffung von Rechtssicherheit für den Einsatz erneuerbarer Energien in Mietimmobilien und Wohnungseigentümergemeinschaften Änderungsbedarf an der HeizKV. Dabei sind Vorgaben notwendig, die nicht nur die Verwendung einzelner erneuerbarer Energien regeln, sondern berücksichtigen, dass in vielen Neubauprojekten und auch in der energetischen Modernisierung von Bestandsimmobilien mehrere Energiequellen in sogenannten multienergetischen Anlagen eingebunden werden.

Die bereits vorhandenen Regeln der Technik setzen jeweils voraus, dass dem Abrechner umfangreiche Daten über den Aufbau und die Funktionsweise der Heizungsanlage vorliegen. Je nach Anlagenaufbau sind unterschiedliche Möglichkeiten der messtechnischen Ausstattung gegeben. Immer wichtiger wird es daher, sich bereits bei der Planung der multienergetischen Wärmeerzeugungsanlagen Gedanken über die notwendigen Messdaten für eine korrekte Heizkostenabrechnung zu machen. Dazu sollten bei anstehenden energetischen Sanierungen auch bereits die Messdienste in die Planung einbezogen werden. So können spätere Probleme bei der Heizkostenabrechnung vermieden werden.

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Alter, Martin

Der Rechtsanwalt ist Partner der Kanzlei Strunz-Alter in Chemnitz, Vorstandsmitglied des Kooperationsverbunds unabhängiger Messdienstunternehmen e.V. und Berater des Measurenet e.V.
www.strunz-alter.de