15.04.2025 Ausgabe: 3/2025

Keine feste Größe

Symbolbild Novellierte Heizkostenabrechnung
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Was Verwaltungen über die Möglichkeit zur Anpassung der Fernwärme-Leistung gemäß § 3 AVBFernwärmeV wissen sollten.

Fernwärmeverträge enthalten im Regelfall eine festgelegte Wärmeleistung – das ist die maximale Heizleistung, die der Versorger für ein Gebäude bereitstellt. Ändert sich der Bedarf, z. B. wenn nach einer energetischen Sanierung künftig weniger Heizleistung benötigt wird, stellt sich die Frage, ob und wie die vereinbarte Fernwärmeleistung angepasst werden kann. Nach §3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) haben Kunden ein Recht auf Leistungsanpassung. Da die vereinbarte Wärmeleistung meist auf den Grundpreis der Fernwärmeversorgung wirkt, sind nach einer solchen Anpassung in der Regel auch geringere feste Leistungskosten zu zahlen.

Das Recht der Kunden

Gemäß § 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV müssen Fernwärmeversorger es Kunden ermöglichen, während der  Vertragslaufzeit die vereinbarte Wärmeleistung anzupassen. Eigentümergemeinschaften können demnach verlangen, dass die im Fernwärmevertrag festgelegte Leistung verringert wird, wenn sich der Wärmebedarf ändert. Dieses Recht gilt einmal pro Jahr.

Will eine Eigentümergemeinschaft etwa nach Dämmmaßnahmen die zu liefernde Wärmeleistung absenken, ist dies um bis zu 50 Prozent der ursprünglich vereinbarten Leistung unkompliziert möglich. Dazu reicht eine einfache Mitteilung an den Fernwärmeversorger. Eine Begründung oder ein Nachweis sind nicht notwendig. Die Anpassung kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende erfolgen. Der Fernwärmever­sorger ist verpflichtet, diese Minderung zu akzeptieren.

Ermittlung des aktuellen Bedarfs

Vor allem in den 1960er­ und 1970er­Jahren wurde die Wärmeleistung aus heutiger Sicht sehr großzügig ermittelt. Daher wird sie in vielen Fälle vermutlich verringert werden können. Die genaue Ermittlung der benötigten Leistung kann durch eine Heizlastberechnung erfolgen, die allerdings mit Kosten verbunden ist. Kostengünstiger ist eine überschlägige Heizlastberechnung, die viele Fachingenieure anbieten und die insbesondere auf dem Fernwärmeverbrauch der Vorjahre basiert. Zeigt sich dabei Minderungspotenzial, könnte dies für die Ermittlung der künftig erforderlichen Wärmeleistung verwendet werden. Auch eine pauschale Minderung der Wärme­leistung um zehn Prozent führte schon zum Erfolg.

Hier wird es komplizierter.

Aufwendiger ist es, wenn die Leistung um mehr als 50 Prozent gemindert oder der Fernwärmevertrag ganz gekündigt werden soll – z. B. weil ein Gebäude weitgehend oder vollständig auf eine eigene Heizanlage auf Basis erneuerbarer Energie umgerüstet werden soll. Für solch große Änderungen schreibt § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV spezielle Voraussetzungen vor: Eine Reduktion um mehr als 50 Prozent der Fernwärmeleistung oder die vollständige Kündigung des Fernwärmevertrags ist nur zulässig, wenn die Fernwärme durch erneuerbare Energien ersetzt werden soll. D. h., die nicht mehr genutzte Fernwärme muss durch eine klimafreundliche Alternative kompensiert werden. Hierfür gilt eine zweimonatige Ankündigungsfrist gegenüber dem Versorger.

Ohne den Umstieg auf erneuerbare Energien räumt § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV Kunden kein Sonderkündigungs­ oder Minderungsrecht über mehr als 50 Prozent ein. Anders als bei kleineren Anpassungen müssen Kunden hier einen Nachweis erbringen. Konkret verlangt die Verordnung, dass der Einsatz erneuerbarer Energien belegt und dokumentiert werden muss, welche Heizlösung geplant ist. Der Versorger darf diese Sonderkündigung oder eine Leistungsreduzierung um mehr als 50 Prozent nur anerkennen, wenn ein solcher Nachweis vorliegt. Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf Kündigungen, sind auch dann möglich, wenn es in der jeweiligen Kommune einen Anschluss­ und Nutzungszwang gilt.

Die Vertragsänderung

Eine solche Leistungsanpassung führt zur Änderung des Fernwärmevertrags, zu dessen Bestandteil die neu vereinbarte Wärmeleistung wird. Der Fernwärmeversorger ist dann nur noch verpflichtet, maximal die angepasste Leistung zu liefern bzw. bei Kündigung gar nicht mehr. Kunden dürfen im Gegenzug Fernwärme nur bis zu dieser neuen Leistungsgrenze in Anspruch nehmen.

Durch die geänderte Leistung ändern sich meist die Kosten. In vielen Fernwärmeverträgen gibt es einen Leistungspreis (Grundpreis), der von der kW­Zahl abhängt, und einen Arbeitspreis für die tatsächlich bezogene Wärmemenge (kWh). Wird die Leistung herabgesetzt, sinkt der Grundpreis anteilig, was für Kunden eine Einsparung bedeutet. Es empfiehlt sich, die neue Preisstellung vom Versorger bestätigen zu lassen (z. B. in einer Vertragsänderungsvereinbarung), damit klar ist, welche Grund­ und Arbeitspreise fortan gelten.

Ausblick

Im Juli vergangenen Jahres hatte die Bundesregierung einen Referentenentwurf zur Änderung der AVBFernwärmeV vorgelegt. Er sah u. a. vor, das einseitige Verlangen auf Minderung der Wärmeleistung ohne Nachweis abzuschaffen. Die Novellierung der AVBFernwärmeV wurde bisher nicht verabschiedet. Es bleibt abzuwarten, wie die neue Bundesregierung dieses Thema angehen wird.

VDIV Aktuell Autor - Andre Jahns
Jahns, Andre

Geschäftsführer 
Hausverwaltung Harte, 
Vorsitzender VDIV Niedersachsen/ Bremen, 
Präsidiumsmitglied VDIV Deutschland