15.04.2025 Ausgabe: 3/2025

Künstliche Intelligenz

Symbolbild Digitalisierung in der Immobilienwirtschaft
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Eine neue Verordnung fordert den Erwerb von Kompetenzen für den Umgang damit.

Die EU­Verordnung über den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI), kurz: AI Act, ist am 2. Februar 2025 in Kraft getreten. Bei diesem Gesetz, das auf Deutsch Verordnung über künstliche Intelligenz oder kurz KI­VO heißt, handelt es sich um eine europäische Verordnung, die direkt anwendbar ist. Auf den ersten Blick erscheint sie für Immobilienverwaltungen bzw. Unternehmen der Wohnungswirtschaft zwar nicht so relevant zu sein, weil der größte Teil der Regelungen Hochrisiko­KI­Systeme betrifft. Den Regelungen sind jedoch vier Artikel vorgeschaltet, in denen es – wie so oft bei euro­päischen Verordnungen – um den Gegenstand des Gesetzes, den Anwendungsbereich, die Begriffsbestimmungen und die KI­Kompetenz geht. Und diese KI­Kompetenz ist in Art. 4 geregelt. Im Internet ist dazu zu lesen, dass im Hinblick auf die KI­Kompetenz eine Schulungspflicht normiert ist. Tatsächlich ist in Art. 4 KI­VO von Maßnahmen die Rede, die Betreiber von KI­Systemen ergreifen sollen, um nach bestem Wissen und Gewissen sicherzustellen, dass ihr Personal über ausreichende KI­Kompetenz verfügt.

Was ist KI-Kompetenz?

Wie in neuen Gesetzen üblich, sind viele Begriffe legal defi­niert. Nach Art. 3 Abs. 56 umfasst KI­Kompetenz Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis, die es Anbietern, Anwendern und Betroffenen ermöglichen, KI­Systeme unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung in Kenntnis der Sachlage einzusetzen und sich über die Chancen und Risiken von KI und mögliche Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden.

Einfach ausgedrückt: Mitarbeiter sollen wissen, was KI ist, wie sie im Unternehmen eingesetzt werden kann und worin Gefahren und Risiken ihres Einsatzes bestehen. Die Chancen der Nutzung von KI­Systemen sollten hierbei nicht vergessen werden. Es geht also um die Vermittlung von Sachkunde, aber auch um die Sensibilisierung für mögliche Schäden.

Wer muss schulen bzw. „Maßnahmen ergreifen“?

Art. 4 KI­VO richtet sich an die Betreiber von KI­Systemen. Betreiber ist nach Art. 3 Abs. 4 KI­VO jede Person, die ein KI­System im beruflichen Kontext unter ihrer Aufsicht einsetzt. Sobald also Mitarbeiter ChatGPT oder auch Microsoft Copilot verwenden, erst recht, wenn andere Systeme zum Einsatz kommen, ist die KI­Kompetenz zu gewährleisten und müssen entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.

Wer muss geschult werden?

Die KI­VO spricht von Personal. Damit dürften wohl die Arbeitnehmer gemeint sein, also Personen, die weisungsgebunden Leistungen gegen Vergütung erbringen. Art. 4 KI­VO spricht aber auch von „anderen Personen“. Damit dürften wohl freie Mitarbeiter oder auch Dienstleister gemeint sein, zu denen ein Näheverhältnis besteht. Es müssen also alle geschult werden, die mit KI­Anwendungen umgehen.

Was muss vermittelt werden?

Zu den wesentlichen Inhalten solcher Schulungen gehören die Grundlagen, also was ist KI? Welche Arten gibt es? Was sind die rechtlichen Rahmenbedingungen? etc., die Risiken und Grenzen der Nutzung von KI­Systemen, ihre Nutzung in konkreten Arbeitsabläufen sowie die dabei zu Datenschutz und ­sicherheit notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Fazit

Unternehmer sollten die Chancen der Nutzung von KI­Systemen nicht verpassen. In Zeiten des Fachkräftemangels kann die selbst lernende Maschine im Arbeitsalltag entlasten. Wenn diese Chancen genutzt werden, ist KI­Kompetenz wichtig, um von KI erzeugte Ergebnisse zu interpretieren und Risiken der Nutzung abzuschätzen. Hierfür sind Schulungen der Mitarbeiter essenziell.

VDIV Aktuell Autorin - Katharina Gündel
Gündel, Katharina

Fachanwältin für Miet- und 
Wohnungseigentumsrecht, 
Kanzlei GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft 
www.gross.team