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27.05.2022 Ausgabe: 4/2022
Da Mieterhöhungen für Gewerberäume gesetzlich nicht reguliert sind, sind Mietänderungen während des Mietverhältnisses nur möglich, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist. Aus Vermietersicht kann nur bei Verträgen mit kürzerer Laufzeit auf die Wertsicherung verzichtet werden; dann können sie den Vertrag kündigen, um andere Konditionen durchzusetzen. Eine solche Änderungskündigung ist selbst dann zulässig, wenn ihr alleiniger Zweck darin liegt, die Miete zu erhöhen. Vermieter sollten aber bei längerfristigen Mietverhältnissen die Wertsicherung vertraglich regeln. Neben Staffelmietvereinbarungen sind sogenannte Wertsicherungsklauseln gebräuchlich. Da sie in der Gewerberaummiete schon immer üblich waren, sind sie in der Regel keine unzulässigen überraschenden Klauseln.
Typische Mietänderungsklauseln
Staffelmietvereinbarungen bieten sich nur bei kürzeren Laufzeiten – bis zu fünf Jahren – an, denn sie bergen das Risiko, erheblich von der Entwicklung der marktüblichen Miete erheblich abzuweichen. Für längere Vertragslaufzeiten sind sie daher nicht zu empfehlen. Da § 557a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur für Wohnraummietverhältnisse gilt, muss in der Staffelmietvereinbarung für Gewerberäume weder der jeweilige Erhöhungsbetrag noch die sich ergebende neue Miete als absolute Zahl angegeben werden. Es reicht eine prozentuale Angabe, um wie viel erhöht wird. Eine Staffelmietvereinbarung, wonach sich die Miete jährlich um einen bestimmten Prozentsatz erhöht, hat den Vorteil, dass sie auch für einen etwaigen Optionszeitraum gilt. Bei einer Staffelmietvereinbarung mit ausgewiesenen Erhöhungsbeträgen müssten diese vorsorglich auch für den Optionszeitraum angegeben werden. Die Miete erhöht sich automatisch, ohne dass es einer Erhöhungserklärung oder einer Willenserklärung des Vermieters bedarf. Bei einer prozentual angegebenen Staffelmietvereinbarung sollten Vermieter, zumal wenn die Miete der Umsatzsteuer unterliegt, die ausgerechneten Beträge mitteilen bzw. in Rechnung stellen.
Automatische Wertsicherungsklauseln
Wertsicherungsklauseln, nach denen sich die Miete unter bestimmten Voraussetzungen automatisch ändert, ohne dass es einer Mietänderungserklärung bedarf, unterliegen grundsätzlich dem Preisklauselverbot nach dem Preisklauselgesetz. Demzufolge sind automatische Wertsicherungsklauseln nur in langfristigen Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von zehn Jahren – ausreichend sind auch fünf Jahre plus fünf Jahre Option – und nur dann zulässig, wenn sie die andere Partei nicht unangemessen benachteiligen. Sogenannte „upwards only“-Klauseln, die nur eine Richtung, nämlich die Mieterhöhung, kennen, sind unzulässig. Solche Klauseln müssen so formuliert sein, dass sich die Miete im Falle einer Deflation in dem Maße senkt, wie sie umgekehrt im Falle einer Inflation steigt. Überproportionale Anpassungen in Klauseln sind unzulässig. Die Miete darf also nicht höher steigen als die Inflationsrate. Gekappte Klauseln, wonach sich die Miete in geringerem Maße verändert als die Inflations- bzw. Deflationsrate, dagegen sind zulässig.
Zudem dürfen nur die im Preisklauselgesetz vorgesehenen Wertmesser verwendet werden. In der Praxis wird fast ausschließlich der „Verbraucherpreisindex für Deutschland“ (VPI) als Wertmesser herangezogen. Dieser wird stetig vom Statistischen Bundesamt aktualisiert und ist online unter www.destatis.de abrufbar. Schon seit vielen Jahren weist das Statistische Bundesamt darauf hin, dass keine Punkteklauseln mehr verwendet werden sollen, da es bei Festlegung neuer Basisjahre keine Umrechnungsfaktoren mehr zur Verfügung stellt. Es sind daher nur noch Prozentklauseln zu verwenden. Die neue Miete kann dann auch nach Festsetzung eines neuen Basisjahres mithilfe eines einfachen mathematischen Dreisatzes berechnet werden. Derzeit wird der VPI noch auf der Basis 2015=100 berechnet; es ist aber davon auszugehen, dass das Statistische Bundesamt noch im Laufe dieses Jahres das Jahr 2020 als neues Basisjahr festlegen wird. Nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH), Urteil vom 26. Mai 2021, Az. VIII ZR 42/20, ist die Angabe des Basisjahres bei den zu verwendenden Prozentklauseln nicht nur unnötig, sondern irritierend und daher zu vermeiden. Es reicht die Bezugnahme auf den VPI. Die Mietänderung kann davon abhängig gemacht werden, dass der VPI um einen zu vereinbarenden Prozentsatz gestiegen ist. Zulässig sind aber auch Klauseln, wonach sich die Miete nach bestimmten Zeitabständen – z. B. jährlich oder zweijährlich – entsprechend der Veränderung des VPI ändert.
Trotz der zu beachtenden Rahmenbedingungen sind automatische Wertsicherungsklauseln die in der Gewerberaummiete am häufigsten verwendeten Mieterhöhungsvereinbarungen. Sofern nicht anders vereinbart, ändert sich die Miete automatisch, wenn die vereinbarten Voraussetzungen eingetreten sind. Die Mietänderung ist ab Festlegung des neuen Basisjahres nur noch anhand der neuen VPI-Tabellen zu ermitteln. Vermieter bzw. ihre Verwaltung haben Mietern dann die erhöhte Miete lediglich mitzuteilen. Es bedarf keiner Nachtragsvereinbarung, da sich die Miete ja aufgrund der Wertsicherungsklausel im Mietvertrag geändert hat. Eine Nachtragsvereinbarung ist zur Vermeidung der Schriftformverletzung nur notwendig, wenn die Parteien bei der Berechnung der neuen Miete von der Wertsicherungsklausel abweichen wollen, z. B. weil der Vermieter dem Mieter entgegenkommen will.
Leistungsvorbehaltsklauseln
Im Gegensatz zu der dem Preisklauselgesetz unterfallenden automatischen Wertsicherungsklausel ist unter einem Leistungsvorbehalt eine Vereinbarung zu verstehen, nach der die zu zahlende Miete bei Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Bezugsgröße – dies ist in fast allen Fällen der Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) – oder nach Ablauf einer bestimmten Zeit zwar geändert werden kann, dies aber nicht automatisch geschieht. Damit ist dann lediglich die Voraussetzung für eine Mietänderung geschaffen, deren Höhe noch gesondert vereinbart bzw. festgesetzt werden muss. Die Leistungsvorbehaltsklausel unterfällt nicht dem Preisklauselgesetz und kann daher auch bei kürzeren Laufzeiten vereinbart werden. In der Regel wird auch hier auf eine prozentuale Veränderung des VPI abgestellt, und zwar nur als Voraussetzung für eine Mietanpassung. In den meisten Fällen soll die Veränderung des VPI auch Auswirkungen auf die neue Miete haben. Die Klausel ähnelt daher sehr der automatischen Wertsicherungsklausel. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass hier ein Ermessensspielraum verbleiben muss und es in der Regel einer Änderungsvereinbarung bedarf, die schriftformgerecht in einen Nachtrag mündet. Der Vermieter bzw. sein Verwalter schlägt also dem Mieter eine neue Miete vor, der er zustimmen muss. Der BGH hat erkennen lassen, dass auch eine Leistungsvorbehaltsklausel nicht nur die einseitige Möglichkeit zur Erhöhung vorsehen darf.
Praxistipp
Wer in Gewerbemietverträgen keine Wertsicherung bzw. Mietänderungsklau-sel vereinbart, dem hilft auch die Rechtsprechung nicht. Zur Vermeidung von Regressen sollten Verwaltungen von Gewerberäumen Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren niemals ohne Wertsicherung vereinbaren!
Der Rechtsanwalt und Notar ist Partner der Kanzlei Müller Radack Schultz, Berlin
www.mueller-radack.com