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Der Kläger hat die formelle Rechtmäßigkeit mehrerer in einer Eigentümerversammlung gefasster Beschlüsse angezweifelt und ist in seiner Klage sowie in seiner Berufung davon ausgegangen, dass ein formell mangelhafter Beschluss nichtig sei. Der Kläger hat bemängelt, dass er nicht an der Abstimmung teilgenommen hatte. Darüber hinaus hat der Kläger und Berufungskläger Bedenken hinsichtlich eines Beschlusses über die Erteilung der Entlastung für den faktischen Beirat geäußert. Das Gericht hatte über die Berufung gegen ein klageabweisendes erstinstanzliches Urteil zu entscheiden.
Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass ein formeller Mangel, beispielsweise eine fehlerhafte Stimmabgabe, lediglich zur Anfechtbarkeit, nicht aber automatisch zur Ungültigkeit der betreffenden Beschlüsse führt. Bei der Frage nach der Ordnungsmäßigkeit der Beschlüsse ist immer zu beachten, ob der formelle Fehler Auswirkungen auf das Abstimmungsergebnis hatte. Im vorliegenden Fall hat das Gericht ausgeschlossen, dass ein anderes Abstimmungsergebnis zustande gekommen wäre, wenn der Kläger an der Versammlung als stimmberechtigter Teilnehmer teilgenommen hätte. Hierbei seien allerdings sehr strenge Maßstäbe anzulegen. Es muss ausgeschlossen sein, dass der Beschluss ohne den Mangel ebenso zustande gekommen wäre. Hier hatte sich der Kläger allerdings in keiner Weise dazu geäußert, inwiefern er die anderen Teilnehmer der Wohnungseigentümerversammlung durch Redebeiträge seinerseits zu einem anderen Abstimmungsverhalten gebracht und damit das Abstimmungsergebnis abweichend beeinflusst hätte. Insofern ist das Gericht davon ausgegangen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch eine fehlerfreie Beschlussfassung nicht zu einem anderen Abstimmungsergebnis geführt hätte. Daher sei der formelle Fehler unerheblich und führe nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses.
Dokumentation: Landgericht Köln, Beschluss vom 08.01.2013 – 29 S 183/12 = ZWE 2013, 412
Die Entlastung eines faktischen Beirats erfolgt nach den gleichen Maßstäben wie die eines gewählten Beirats und muss ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Auch wenn der formelle Mangel vom Gericht im vorliegenden Fall als unbeachtlich und nicht kausal für das Abstimmungsergebnis eingestuft wurde, so sollte der Verwalter bereits im Vorfeld und bei Beschlussfassung darauf achten, dass der gesamte Ablauf fehlerfrei erfolgt, um eventuellen Unklarheiten und Streitigkeiten vorzubeugen.
Foto: © tlegend / Shutterstock.com
DR. SUSANNE SCHIESSER
Die Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist Salary Partner in der Kanzlei „ Sibeth Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater“.