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Gerichtsentscheide, die man kennen sollte. Nicht alle aus dem vergangenen Jahr, aber dennoch nicht unbedingt zu jedem durchgedrungen.
Die Anfechtung einer Jahresabrechnung wegen Abweichung von der kalenderjährlichen Abrechnung ist nach Auffassung des LG München I (LG München I, Urteil v. 4.5.2009, 1 S 237/09) treuwidrig, wenn die Wahl des Abrechnungszeitraums gerade der Umstellung auf das Kalenderjahr dient und eine weniger nachteilige Umstellung für alle Eigentümer nicht ersichtlich ist.
In der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde jeweils eine Wirtschaftsperiode vom 1.12. eines Jahres bis 30.11. des Folgejahrs praktiziert. Insbesondere einem der Wohnungseigentümer war diese Praxis ein Dorn im Auge. Um nunmehr zur kalenderjährlichen Abrechnung zu gelangen, fasste die Eigentümerversammlung im März 2008 jeweils Genehmigungsbeschlüsse über die Jahresabrechnungen für den Zeitraum 1.12.2006 bis 30.11.2007 bzw. 1.12.2007 bis 31.12.2007. Diese Beschlüsse wurden gerade von diesem Wohnungseigentümer u. a. wegen Abweichung vom Kalenderjahr angefochten – mithin erfolglos.
LG Dortmund: Urteil vom 24.06.2014, 1 S 18/13
Ein vom Kalenderjahr abweichender Abrechnungszeitraum verstößt gegen § 28 I WEG. Eine Abweichung vom Gesetz ist nur dann möglich, wenn eine entsprechende Regelung in der Gemeinschaftsordnung vorhanden ist. Besteht eine langjährige Übung einer Abrechnung in Abweichung vom Kalenderjahr, so kann für künftige Abrechnungen die Umstellung auf das Kalenderjahr verlangt werden.
In die Jahresabrechnung bezüglich der Heizkosten sind alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoff stehen, aufzunehmen. Für die Verteilung in den Einzelabrechnungen sind dagegen die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs maßgeblich.
Die Beschlussanfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Solange Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig und können Zahlungspflichten begründen (BGH, Urteil v. 4.4.2014, V ZR 167/13).
Betriebskosten: Umlage nicht geschuldeter Kosten; Abrechnung pauschalierter Betriebskosten; Abrechnung nach „Soll-Vorauszahlungen“.
Die (vertragswidrige) Abrechnung von Betriebskosten, für die es an einer Umlagevereinbarung fehlt oder für die eine Pauschale vereinbart ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung aus formellen Gründen.
Das Gleiche gilt für in der Abrechnung zu hoch oder zu niedrig angesetzte Vorauszahlungen oder den Ansatz von Soll- statt Ist-Vorauszahlungen.
Foto: © BrAt82 / Shutterstock.com
Chefredakteur VDIVaktuell
Geschäftsführer der Immobilienverwaltung Haase & Partner GmbH; Stellvertretender Vorsitzender des Verbandes der Immobilienverwalter Bayern e.V.; Vizepräsident des Dachverbandes Deutscher Immobilienverwalter e.V.; Er ist Herausgeber verschiedener Bücher und Fachpublikationen.