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Steuerliche Hinweise für Arbeitnehmer und Unternehmer
Mit dem neuen Jahr treten wieder einige Veränderungen im Steuerrecht in Kraft, die hier zum Teil unter Vorbehalt erläutert werden: Bei Redaktionsschluss war die Gesetzeslage noch nicht endgültig.
Es erfolgt eine Erhöhung des Grundfreibetrages auf 8.822 Euro für Ledige und 17.644 Euro für Eheleute und eingetragene Lebenspartner.
Angehoben werden auch die Kinderfreibeträge, auf 7.358 Euro. Das Kindergeld soll sich um monatlich 2 Euro erhöhen. Für weniger Verdienende kommt ein Kinderzuschlag dazu, der sich um 10 Euro erhöhen wird.
Zur Milderung der „kalten Progression“ sollen für alle tariflichen Steuersätze die Einkommensgrenzen um 0,7 % erhöht werden.
Die genannten Anpassungen werden wegen des in letzter Zeit deutlichen Steuermehraufkommens von mehreren Seiten kritisiert.
Zum 1.2.2017 werden die Umzugskostenpauschalen angehoben.
Ab 2017 wird auch der als außergewöhnliche Belastung in Frage kommende Unterhaltsfreibetrag dem Steuertarif angepasst.
Bei Heimunterbringung erhöht sich dementsprechend eine gegebenenfalls anzurechnende Haushaltsersparnis.
Ab dem Jahr 2017 ist es nicht mehr notwendig, bei der Erklärung von Kapitaleinkünften die Jahressteuerbescheinigungen im Original einzureichen. Lediglich auf Anforderung des Finanzamtes ist das Original vorzulegen.
Der gesetzliche Mindestlohn wird erstmals zum 1.1.2017 von 8,50 auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde erhöht. Die Übergangsregelung, die es zuließ, tarifvertraglich vom Mindestlohn abzuweichen, endete am 31.12.2016.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung steigen um 1.350 Euro. Bei der Arbeitslosen- und Rentenversicherung erhöhen sich diese um 1.800 Euro (West) bzw. 2.600 Euro (Ost).
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung erhöht sich von 2,35 auf 2,55 %.
Die relativ bescheidenen steuerlichen Vorteile werden bei besserverdienenden Lohnempfängern durch Sozialversicherungsbeiträge oft eliminiert.
Für Arbeitgeber ist geplant, die Lohngrenze für die Abgabe vierteljährlicher Lohnsteueranmeldungen von 4.000 auf 5.000 Euro anzuheben.
Die Abläufe um Steuererklärungen, Veranlagungsverfahren und Bescheiderteilungen werden ab 2017 bis voraussichtlich 2022 eine Modernisierung durch verstärkte Digitalisierung erfahren.
Ab 2017 dürfen Finanzbehörden Steuerfestsetzungen, Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen sowie Vorauszahlungen auf der Grundlage ihnen vorliegender Informationen sowie der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt erlassen, ändern oder aufheben.
Ein Anlass zur Einzelfallbearbeitung durch einen Amtsträger besteht nur, wenn das elektronische Risikomanagementsystem den Fall zur individuellen Prüfung ausgesteuert hat oder der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Datenfeld der Steuererklärung (sog. „qualifiziertes Freitextfeld“) bestimmte Angaben macht.
Die Belegvorlagepflicht wird zur Belegaufbewahrungspflicht. Für 2017 geleistete Spenden sind mit der Steuererklärung keine Zuwendungsbestätigung mehr einzureichen. Die gemeinnützigen Organisationen werden die Spendendaten dem Finanzamt nach Ablauf des Jahres elektronisch übermitteln, wenn der Steuerpflichtige sie entsprechend bevollmächtigt, oder er muss die Zuwendungsbestätigung vorhalten, also aufbewahren.
Bei der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung ändert sich der Grenzwert für den Vorjahresumsatz, von bisher nicht mehr als 17.500 Euro auf nicht mehr als 20.000 Euro. Der Verbraucherpreisindex oder die Inflationsrate der Europäischen Zentralbank würde eine Anhebung auf 20.900 bzw. 22.500 Euro rechtfertigen.
Die Vereinfachungsregelung für den Vorsteuerabzug bei Kleinbetragsrechnungen liegt seit 2007 bei 150 Euro, hier ist eine Erhöhung der Grenze auf 200 Euro vorgesehen.
Seit 1.1.2017 müssen elektronische Registrierkassen Einzelumsätze speichern und auf zehn Jahre vorhalten können. Andere Registrierkassen sind nicht mehr zu verwenden. Mögliche Umrüstungsprozesse mussten bis 31.12.2016 abgeschlossen sein.
Dazu neu angeschaffte oder umgerüstete Registrierkassen werden möglicherweise die Anforderungen, die ab 1.1.2020 gelten sollen, nicht erfüllen. Deshalb wird bis zum 31.12.2022 eine Übergangsfrist für solche Registrierkassen eingeführt, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, die die übrigen Anforderungen ab 2017 erfüllen und bauartbedingt nicht aufrüstbar sind.
Die Verwendung nicht ordnungsgemäßer Kassensysteme soll künftig mit hohen Bußgeldern geahndet werden können, und Finanzämter werden Kassennachschauen durchführen, die ohne Ankündigung erfolgen.
Keine wirkliche Alternative dürfte der Rückwärtsgang zur offenen Ladenkasse sein – obwohl keine Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Registrierkassen besteht und auch nicht vorgesehen ist.
Mit der Wahl der Steuerklassen lässt sich die Steuerlast oft beeinflussen. Eheleute oder eingetragene Partnerschaften können gerade bei unterschiedlichen Einkünften für den Besserverdienenden die Steuerklasse III und für den Partner die Steuerklasse V wählen. Mit dem Faktorverfahren geht es noch präziser; dabei wird nach den Verhältnissen der Bezüge zueinander ein Faktor ermittelt, der dann für den Lohnsteuerabzug gilt.
Bei Bezug von Lohnersatzleistungen kann sich die Steuerklassenwahl vorteilhafter darstellen, wenn gegen den Strich disponiert wird, weil Elterngeld oder andere Lohnersatzleistungen an die Nettobezüge anknüpfen. Bei höherem Netto fallen die Lohnersatzleistungen höher aus. Zwar muss der weiterhin Verdienende mit der ungünstigeren Steuerklasse höhere Steuerabzüge hinnehmen. Doch die höheren Lohnersatzleistungen bleiben, während die höheren Steuerabzüge durch die Steuerveranlagung weitgehend wieder zurückfließen. Hier ist zu rechtzeitiger Planung und Einschätzung der unterschiedlichen Auswirkungen geraten. Dabei können Steuerberater oder auch Lohnsteuerhilfevereine behilflich sein.
Für 2016 melden ausländische Banken erstmals Informationen über ausländische Konten dem Bundeszentralamt für Steuern zur Weiterleitung an die Wohnsitzfinanzämter der Kapitalanleger. Neben den Kapitalerträgen werden auch die Konto- bzw. Depotbestände übermittelt. Damit ist faktisch das Bankgeheimnis abgeschafft. Nur wenige Länder (z. B. Schweiz) werden diese Daten erst ab 2017 melden.
Beitragsrückerstattungen mindern im Jahr der Gutschrift den Abzug der sonst voll abziehbaren Krankenversicherungsbasisbeiträge. Bonuszahlungen gelten in der Regel aber nicht als solche.
Die Erbschaftsteuer ist zum 1.7.2016 für Unternehmensvermögen reformiert worden. Betroffene Unternehmer sollten zur Anpassung an die neue Rechtslage ihre steuerliche Langzeitplanung überdenken und Möglichkeiten der Gestaltung planen. Insbesondere ist schädliches Verwaltungsvermögen im Betrieb zu reduzieren. Kleine Unternehmen mit mehr als fünf Arbeitnehmern können wegen der Lohnsummenregel Anpassungen erwägen.
Foto: © Marian Weyo / Shutterstock.com
Der seit 1973 selbstständig tätige Steuerberater ist geschäftsführender
Gründungsgesellschafter der Wawro Steuerberatungsgesellschaft mbH, Pressesprecher im Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg und seit 2005
ehrenamtlicher Richter beim Landgericht Berlin. www.wawro-online.de