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Aufwendungen für Nebenräume eines häuslichen Arbeitszimmers sind nicht als Werbungskosten abziehbar

Immer mehr Deutsche arbeiten von zu Hause aus und richten dafür Arbeitszimmer ein. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied im Februar, dass die Aufwendungen für Küche, Bad und Flur bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind.

Geklagt hatte eine Frau, die in ihrer Wohnung ein Arbeitszimmer einrichtete, das sie so gut wie ausschließlich für ihre gewerbliche Tätigkeit nutzte. Das Finanzamt versagte ihr aber die Anerkennung der Kosten für die auch privat genutzten Räume (Küche, Bad und Flur) als Betriebsausgaben. Dem gab der BFH Recht. Die Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht ausschließlich betrieblich genutzt wird, sind steuerlich nicht zu berücksichtigen. Daran sind auch die Nebenräume der häuslichen Sphäre gebunden, die vorwiegend privat genutzt werden. Die private Mitnutzung dieser Räume ist daher abzugsschädlich.

(BFH, Urteil v. 17.2.2016 – X R 26/13)