Eine GbR mit persönlich haftenden Gesellschaftern war Wohnungseigentümerin. Der V. Zivilsenat des BGH entschied darauf, dass die Klage der Eigentümergemeinschaft auf Zahlung rückständiger Hausgelder gegen die ehemaligen Gesellschafter der GbR ist als Wohnungseigentumssache anzusehen ist (Urteil vom 21.1.2016, V ZR 108/15).
Der Fall:
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Zahlung rückständiger Hausgelder von April 2013 bis Februar 2014 verlangt. Wohnungseigentümerin war eine GbR deren ehemalige Gesellschafter die Beklagten sind. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 29.151,78 Euro.
Entscheidungen der Vorinstanzen
Das zuständige Amtsgericht wies die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft ab, woraufhin diese Berufung beim Landgericht einlegte. Das Landgericht wies die Berufung zurück und lies keine Revision zu. Daraufhin hat die Wohnungseigentümergemeinschaft Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt.
Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gemäß § 62 Abs. 2 WEG finden die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde für Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis 4 WEG keine Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 31. Dezember 2015 verkündet worden ist. § 43 WEG regelt die Streitigkeiten, in denen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück liegt.
Für den vorliegenden Fall war daher entscheidend, ob die Klage auf Zahlung der Hausgeldrückstände durch die Gesellschafter der GbR eine Wohnungseigentumssache i.S.d. § 43 Nr. 2 WEG darstellt.
Einstufung als Wohnungseigentumssache
Die persönliche Haftung der Gesellschafter gemäß § 128 HGB wurde teils als Wohnungseigentumssache eingestuft (BayObLGZ 1988, 368, 369 f. für § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG aF; AG Hohenschönhausen, ZMR 2007, 153), teils nicht (LG Hamburg ZMR 2002, 870; Roth in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 43 Rn. 83).
Der V. Zivilsenat entschied darauf, dass die Streitigkeiten über die persönliche Haftung von Gesellschaftern bei der Begleichung von Hausgeldrückständen als Wohnungseigentumssache i.S.d. § 43 Nr. 2 WEG anzusehen sind. Die Richter sehen den § 43 WEG als eine weit auszulegende Norm an, die sich gegenstandsbezogen somit auch auf ausgeschiedene Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, einen Gläubiger, der einen Zustimmungsanspruch nach § 12 WEG geltend macht oder einen gewillkürten Prozessstandschafter bezieht. Die Haftung des Gesellschafters tritt daher in die Haftung der Wohnungseigentümerin (GbR) ein. Daher gilt die Norm auch für die persönliche Haftung des Gesellschafters einer GbR gemäß § 128 HGB sowie für die Haftung ausgeschiedener Gesellschafter.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts wurde vor dem 31. Dezember 2015 verkündet, weshalb die Beschwerde gegen die Nichtzulassung von dem Bundesgerichtshof als unzulässig verworfen wird. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf den BGH-Beschluss vom 12.11.2015 (Az. V ZB 36/15) verwiesen, wonach für WEG-Streitigkeiten immer das zentrale Berufungsgericht zuständig ist.
DDIV