Mietrecht

Der vorgeschobene Verwandte

Eigenbedarf des Vermieters kann auch vorgeschoben sein, wenn dieser die Immobilie verkaufen möchte und einem Verwandten den Wohnraum zur Miete überlässt – in der Erwartung, dass dieser schneller zum Auszug zu bewegen ist.

Der Fall

Die ehemaligen Mieter eines Wohnhauses verlangen vom Vermieter Schadensersatz in Höhe von 60.000 Euro wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs.

Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis im November 2010 und begründete die Kündigung mit dem Eigenbedarf. Sein Neffe sollte in die Wohnung einziehen. Die Mieter zogen im Juli 2012 aus der Wohnung aus. Das Haus wurde im April 2013 verkauft. Die Parteien streiten darüber, ob zwischen dem Auszug der Mieter und dem Verkauf des Hauses die Wohnung wirklich vom Neffen des Vermieters genutzt wurde. 2009 hatte der Vermieter den Mietern das Haus zum Kauf angeboten. Die Beteiligten konnten sich aber nicht auf den Kaufpreis einigen. Die Mieter sind der Ansicht, dass die Eigenbedarfskündigung nur vorgeschoben war, um das Haus schneller zu entmieten und einen höheren Kaufpreis zu erzielen.

Die Entscheidung

Der BGH entschied jüngst, dass nicht auszuschließen ist, dass der angebrachte Eigenbedarf des Vermieters nur vorgeschoben war. Der Tatbestand des vorgeschobenen Eigenbedarfs ist dann erfüllt, wenn der Vermieter die Vermietung an seinen Neffen in der Erwartung vorgenommen hat, ihn im Falle eines Verkaufs des Hauses schneller zum Auszug zu bewegen. In diesem Falle könnten die ehemaligen Mieter Schadensersatz fordern.

Der BGH hat den Fall an das Berufungsgericht zurückgewiesen.

BGH, Beschluss v. 10.5.2016, VIII ZR 214/15