Die Klage wurde vom Bund der Steuerzahler unterstützt. Er hält vor allem die Bezugnahme auf den Bodenrichtwert im Bundesmodell für problematisch. Das wird in neun Ländern (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) angewandt. Nach Einschätzung des Gerichtes handelt es sich bei der Entscheidung um das erste Urteil zum Bundesmodell. Das Finanzgericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich in zwei anderen Verfahren bereits im Frühjahr mit dem Bundesmodell befasst. Am 27. Mai 2024 entschied das Gericht mit zwei Beschlüssen (Az II B 78/23 und Az B 79/23) in Klagen gegen die neuen Bewertungsregeln in Rheinland-Pfalz zugunsten der Eigentümer. Der BFH hat jedoch keine eindeutige Aussage zur Verfassungswidrigkeit des neuen Grundsteuerrechts getroffen (wir haben berichtet).
Auch in Ländern, die nicht mit dem Bundesmodell arbeiten, gibt es Klagen und erste Entscheidungen. Im Juni hat das Finanzgericht Stuttgart in zwei Musterklagen entschieden: Die dortige Methode zur Wertermittlung ist verfassungsgemäß (Urteile vom 11.06.2024, Az. 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23). In Baden-Württemberg findet das sogenannte modifizierte Bodenwertmodell Anwendung. Es berücksichtigt nur die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert, nicht jedoch das darauf stehende Gebäude. Auch hier wurde die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.