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Keine Maklerprovision bei Immobilienkauf nach über einem Jahr

Wenn zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Kaufvertragsschluss 14 Monate liegen und der Käufer die Immobile zwischenzeitlich angemietet hat, ist eine Maklercourtage nicht geschuldet.

Der Fall

Der Makler bot eine Immobile zum Verkauf an, bei der noch eine Grundstücksaufteilung vor dem Kauf vorgenommen werden musste. Der durch das Maklerangebot gefundene Käufer entschloss sich das Haus zu erwerben. Der Kauf kam jedoch nicht zustande, nachdem der beurkundende Notar auf Probleme bei der Aufteilung des Grundstücks hinwies. Der potenzielle Käufer entschied sich daraufhin, die Immobile zu mieten. Nach Ablauf von 14 Monaten waren die bestehenden Aufteilungsprobleme beseitigt, so dass der Käufer die Immobile nun doch erwerben konnte. Der Makler forderte mit seiner Klage die seiner Ansicht nach fällige Maklercourtage in Höhe von 7.140 Euro. Nachdem das zuständige Landgericht die Klage abwies, legte der Makler Berufung ein.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat das vorinstanzliche Urteil bestätigt und klargestellt, dass dem Makler eine Vergütung nur zustehe, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit zu Stande komme. Den dafür erforderlichen Nachweis müsse der Makler erbringen. Wenn die Tätigkeit des Maklers in angemessenem Zeitabstand zum Abschluss des Hauptvertrags führe, werde zugunsten des Maklers vermutet, dass der Vertrag aufgrund seiner Leistungen zustande gekommen sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch eine solche Erleichterung der Nachweispflicht nicht gegeben. Zwischen Übersendung des Exposés und dem Abschluss des Kaufvertrags lagen circa 14 Monate. Der zwischen Maklerleistung und dem Vertragsschluss liegende Zeitraum lasse demnach eine solche Vermutung nicht mehr zu, so das Gericht. Der Käufer hatte seine Erwerbsabsicht vorübergehend auch vollständig aufgegeben, da er sich nach dem Scheitern der Kaufvertragsverhandlungen dazu entschlossen habe, das streitgegenständliche Objekt anzumieten. Hinzukommend habe der Käufer zunächst ein erneutes Kaufangebot des Verkäufers abgelehnt und zudem Besichtigungen des Anwesens durch potenzielle Erwerber dulden müssen. Erst nach Ausspruch der Kündigung des Mietverhältnisses durch den Verkäufer kam es zum Kauf der Immobilie. Bei Berücksichtigung dieser Umstände könne der Erwerb der Immobilie mehr als ein Jahr nach dem ersten Notartermin nicht mehr im Zusammenhang mit der Leistung des Maklers gesehen werden. Die Revision war nicht zugelassen. 

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 5. Oktober 2020, Az. 5 U 42/20

Vorinstanz:

LG Landau i. d. Pfalz, Urteil vom 28. Februar 2020, Az. 4 O 97/19