Auch wenn vertraglich zwischen Mieter und seinem Vermieter vereinbart wurde, dass Rauchen auf dem Balkon zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehöre, kann ein Unterlassungsanspruch durchsetzbar sein. Fühlt sich ein anderer Mieter erheblich durch den Rauch gestört, rechtfertigt eine vertragliche Vereinbarung mit dem Vermieter keine Duldung. Die Beeinträchtigungen dürfen jedoch nicht nur unwesentlich sein.
Der Fall:
Der Streit zweier Mietparteien eines Mehrfamilienhauses über die Rauchgewohnheiten führte bis zum BGH. Dieser hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Störung durch Rauchen auf dem Balkon vorliegen kann. Die Balkone der Streitenden liegen übereinander. Die Beklagten sind Raucher und nutzen den Balkon mehrmals täglich zum Rauchen. Die Kläger fühlen sich durch den Rauch gestört und verlangten, dass dies zumindest während bestimmter Stunden zu unterlassen sei. Während Amtsgericht und Landgericht ein (auch zeitweises) Rauchverbot mit Art. 2 Abs. 1 GG (Freiheit der Lebensführung) nicht vereinbar sahen, verwies der BGH die Klage zurück an das Landgericht.
Die Begründung:
Sofern die Störung nicht nur unwesentlich ist (als nach dem Empfinden eins verständigen durchschnittlichen Menschen nicht als wesentliche Beeinträchtigung empfunden wird) könne nach Ansicht des BGHs durchaus ein Unterlassungsanspruch vorliegen. Dieser gelte dann auch im Verhältnis von Mietern untereinander. Der Abwehranspruch sei nicht per se durch eine vertragliche Vereinbarung mit dem Vermieter ausgeschlossen. Das Maß des zulässigen Gebrauchs der Wohnung ist nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu bestimmen. Dies könne zum Beispiel durch die Bestimmung von konkreten Zeiträumen, in denen das Rauchen erlaubt ist, erfüllt werden.
Der BGH gibt aber zu bedenken, dass bei nur unwesentlichen Geruchsbelästigungen ein Abwehranspruch auch dann in Betracht kommt, wenn Gefahren für die Gesundheit drohen. Dann sind Belästigungen durch Immissionen (also auch Rauch) grundsätzlich nicht zu duldend. Da im vorliegenden Fall allerdings auf dem Balkon, also im Freien geraucht wurde, muss der Mieter nachweisen können, dass ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsbeeinträchtigung besteht. Denn ansonsten gilt im Sinne der Nichtraucherschutzgesetze: Rauchen im Freien ist grundsätzlich nicht verboten.
Urteil vom 16. Januar 2015 V ZR 110/14