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Per E-Mail oder telefonisch abgeschlossene Maklerverträge können widerrufen werden

Verträge sind längst nicht mehr auf Papier beschränkt. Immer öfter werden sie telefonisch und auch per E-Mail geschlossen. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte nun, dass Maklerverträge, die telefonisch oder E-Mail abgeschlossen wurden, Verträge nach dem Fernabsatzgeschäft sind. Sie können von Kunden bei fehlender Widerrufsbelehrung innerhalb der gesetzlichen Fristen widerrufen werden.

Der BGH entschied auf Grund von zwei Fällen. Eine Immobilienmaklerin bewarb Grundstücke im Internet. Die Interessenten, d. h. die Beklagten, bekundeten ihr Interesse per E-Mail und erhielten von der Maklerin die Exposés der Grundstücke per E-Mail als PDF mit dem Hinweis zur anfallenden Maklerprovision. Eine Widerrufsbelehrung fand sich weder in den Exposés noch in den Anzeigen im Internet. Die Beklagten entschieden sich nach einer Besichtigung für den Kauf der jeweiligen Grundstücke. Die Maklerin verlangte von den Beklagten daraufhin die Zahlung der Maklerprovision. Die Beklagten haben den Maklervertrag aber noch im Laufe des Rechtsstreits widerrufen.

Diese Widerrufe waren zulässig – so urteilte der BGH. Nach § 312d Asb. 1 BGB aF steht einem Verbraucher bei einem solchen Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB aF zu. Da die Maklerin es versäumt hatte, die jeweiligen Käufer über das Widerrufsrecht zu belehren, konnten die Beklagten die Maklerverträge noch im Prozess widerrufen.