Mietrecht

Verwalter müssen EnEV-Pflichtangaben in Vermietungsanzeigen aufnehmen

Das Landgericht Berlin urteilte jüngst, dass die Pflichtangaben nach § 16a EnEV (Energieeinsparverordnung) auch auf den Verwalter einer Immobilie zutreffen. In einem aktuellen Fall schaltete die Verwalterin von Immobilien eine Vermietungsanzeige in der Printausgabe einer Tageszeitung. Hierbei gab sie die Pflichtangaben nicht an. Dies ist unzureichend, so das LG Berlin.

Der Fall

Die Verwalterin von Immobilien schaltete eine Vermietungsanzeige in der Printausgabe einer Tageszeitung. Hierin gab sie die Pflichtangaben nach § 16a EnEV, beispielsweise das Baujahr des Hauses, die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis) oder den Energieträger der Heizung, nicht an.

Die Entscheidung

Das Landgericht Berlin beurteilte dies als unzureichend und sah darin einen Wettbewerbsverstoß. Es kommt nicht darauf an, wer Veranlasser der Anzeige ist. So ist zwar umstritten, ob die Regelung des § 16a EnEV auch für Makler gelte, aber bei der Verwaltertätigkeit sei die Anwendbarkeit der Vorschrift unzweifelhaft gegeben. Der Verwalter steht demnach dem Vermieter gleich und ist dessen Vertreter. Hierbei ist es unerheblich, ob die im Fall erwähnte Verwalterin oder der Vermieter der Immobilie die Anzeige in der Zeitung geschaltet hat.

(LG Berlin, Urteil v. 01.06.2016 – Az.: 101 O 13/16)